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Änderung Anlage 2 AGOZV vom 01.12.2020

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Anlage 3 AGOZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung
Anlage 2 AGOZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 6 Absatz 2 und 5) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 6a Absatz 2 Nummer 3) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen


(Textabschnitt unverändert)


Pflanzenarten | Besondere Anforderungen

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1. Zierpflanzen |

1.1 |
Citrus L.
(Zitrus für Zierzwecke) | Das Anbaumaterial muss von Vermehrungsbeständen
stammen, die visuell untersucht worden sind und dabei
keine Anzeichen für einen Befall mit Viren und virus-
artigen Organismen aufwiesen.
Anbaumaterial, das in Verkehr gebracht werden soll,
muss visuell untersucht und seit Beginn der letzten
Vegetationsperiode frei von Anzeichen von Viren und
virusartigen Organismen sein.
Im Fall von veredeltem Anbaumaterial dürfen Edelreiser
nur auf Unterlagen gepfropft werden, die für Viroide nicht
anfällig sind.

1.2
| Blumenzwiebel-Arten | Aufwüchse von Beständen, die zur Erzeugung von
Zwiebeln oder Bulben bestimmt sind, müssen frei von
Anzeichen für einen Befall mit Schadorganismen sein.

1.3
| Palmen, der folgenden Arten
• Areca catechu L.
• Syagrus romanzoffiana (Cham.) Glassman
• Arenga pinnata (Wurmb) Merr.
• Bismarckia Hildebr. & H. Wendl.
• Borassus flabellifer L.
• Brahea armata S. Watson
• Brahea edulis H. Wendl.
• Butia capitata (Mart.) Becc.
• Calamus merrillii Becc.
• Caryota maxima Blume
• Caryota cumingii Lodd. ex Mart.
• Chamaerops humilis L.
• Cocos nucifera L.
• Corypha utan Lam.
• Copernicia Mart.
• Elaeis guineensis Jacq.
• Howea forsteriana Becc.
• Jubaea chilensis (Molina) Baill.
• Livistona australis C. Martius
• Livistona decora (W. Bull) Dowe
• Livistona rotundifolia (Lam.) Mart.
• Metroxylon sagu Rottb.
• Roystonea regia (Kunth) O.F. Cook
• Phoenix canariensis Chabaud
• Phoenix dactylifera L.
• Phoenix reclinata Jacq.
• Phoenix roebelenii O'Brien
• Phoenix sylvestris (L.) Roxb.
• Phoenix theophrasti Greuter
• Pritchardia Seem. & H. Wendl.
• Ravenea rivularis Jum. & H. Perrier |
Vermehrungsmaterial, das einen Durchmesser von mehr
als 5 cm an der Basis des Stammes hat, muss frei von
Anzeichen für einen Befall von Rhynchophorus ferrugi-
neus (Olivier) sein und
1. während seiner gesamten Lebensdauer in einem Ge-
biet angebaut worden sein, das von der zuständigen
amtlichen Stelle gemäß den einschlägigen interna-
tionalen Standards für pflanzengesundheitliche Maß-
nahmen als frei von Rhynchophorus ferrugineus
(Olivier) anerkannt worden ist, oder
2. 24 Monate vor dem Datum seines Inverkehrbringens
an einem Erzeugungsort in der Union angebaut wor-
den sein, der gegen die Einschleppung von Rhyncho-
phorus ferrugineus (Olivier) vollständig physisch ge-
schützt ist, oder an einem Erzeugungsort in der
Union, an dem geeignete präventive Behandlungen
in Bezug auf diesen Schadorganismus durchgeführt
worden sind; das Material muss mindestens alle vier
Monate Sichtkontrollen unterzogen worden sein,
die bestätigen, dass es frei von Rhynchophorus
ferrugineus (Olivier) ist.

| • Sabal palmetto (Walter) Lodd. ex
Schult. & Schult.f.
• Trachycarpus fortunei (Hook.) H. Wendl.
• Washingtonia H. Wendl. |

2. Obstpflanzen |

2.1 | Citrus L.
(Zitrus) | CAC-Material muss aus Material einer identifizierten
Quelle erzeugt worden sein, bei dem auf der Grundlage
einer Beprobung und Untersuchung festgestellt worden
ist, dass es frei ist von Schadorganismen, die in Anlage 4
für die genannten Arten aufgeführt sind, und zusätzlich
auf der Grundlage einer visuellen Kontrolle, Beprobung
und Untersuchung festgestellt worden ist, dass es seit
Beginn des letzten Anbauzyklus praktisch frei ist von
den Schadorganismen, die in Anlage 4 für die betreffen-
den Arten aufgeführt sind.

2.2 | Fortunella Swingle
(Zwergorangen) | wie 2.1

2.3 | Poncirus Raf.
(Bitterorange) | wie 2.1

3. Gemüsepflanzen |

3.1
| Allium ascalonicum auct. non L.
(Schalotte)
| Vermehrungsbestände zur Erzeugung von Zwiebeln und
Bulben müssen visuell untersucht und frei von Anzeichen
für einen Befall mit den in Anlage 2 Nr. 1 für diese Pflan-
zenart aufgeführten Schadorganismen sein.

3.2 | Allium sativum L.
(Knoblauch) | wie 3.1




1. Citrus L.
(Zitrus für Zierzwecke)

2. Blumenzwiebel-Arten

|

|
| Das Anbaumaterial muss von Vermehrungsbeständen
stammen, die visuell untersucht worden sind und dabei
keine Anzeichen für einen Befall mit Viren und virus-
artigen Organismen aufwiesen.
Anbaumaterial, das in Verkehr gebracht werden soll,
muss visuell untersucht und seit Beginn der letzten
Vegetationsperiode frei von Anzeichen von Viren und
virusartigen Organismen sein.
Im Fall von veredeltem Anbaumaterial dürfen Edelreiser
nur auf Unterlagen gepfropft werden, die für Viroide nicht
anfällig sind.

|
| Aufwüchse von Beständen, die zur Erzeugung von
Zwiebeln oder Bulben bestimmt sind, müssen frei von
Anzeichen für einen Befall mit Schadorganismen sein.

|
| Vermehrungsmaterial, das einen Durchmesser von mehr
als 5 cm an der Basis des Stammes hat, muss frei von
Anzeichen für einen Befall von Rhynchophorus ferrugi-
neus (Olivier) sein und
1. während seiner gesamten Lebensdauer in einem Ge-
biet angebaut worden sein, das von der zuständigen
amtlichen Stelle gemäß den einschlägigen interna-
tionalen Standards für pflanzengesundheitliche Maß-
nahmen als frei von Rhynchophorus ferrugineus
(Olivier) anerkannt worden ist, oder
2. 24 Monate vor dem Datum seines Inverkehrbringens
an einem Erzeugungsort in der Union angebaut wor-
den sein, der gegen die Einschleppung von Rhyncho-
phorus ferrugineus (Olivier) vollständig physisch ge-
schützt ist, oder an einem Erzeugungsort in der
Union, an dem geeignete präventive Behandlungen
in Bezug auf diesen Schadorganismus durchgeführt
worden sind; das Material muss mindestens alle vier
Monate Sichtkontrollen unterzogen worden sein,
die bestätigen, dass es frei von Rhynchophorus
ferrugineus (Olivier) ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)