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Anlage 2 - Anbaumaterialverordnung (AGOZV)

V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 28.11.2018; FNA: 7822-6-52 Sortenschutz, Saatgut
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Anlage 2 (zu § 6a Absatz 2 Nummer 3) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen



Pflanzenarten Besondere Anforderungen
1. Citrus L.
(Zitrus für Zierzwecke)

2. Blumenzwiebel-Arten

 
  Das Anbaumaterial muss von Vermehrungsbeständen
stammen, die visuell untersucht worden sind und dabei
keine Anzeichen für einen Befall mit Viren und virus-
artigen Organismen aufwiesen.
Anbaumaterial, das in Verkehr gebracht werden soll,
muss visuell untersucht und seit Beginn der letzten
Vegetationsperiode frei von Anzeichen von Viren und
virusartigen Organismen sein.
Im Fall von veredeltem Anbaumaterial dürfen Edelreiser
nur auf Unterlagen gepfropft werden, die für Viroide nicht
anfällig sind.
  Aufwüchse von Beständen, die zur Erzeugung von
Zwiebeln oder Bulben bestimmt sind, müssen frei von
Anzeichen für einen Befall mit Schadorganismen sein.






 

Frühere Fassungen von Anlage 2 AGOZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.10.2023Artikel 4 Verordnung zur Neuregelung pflanzengesundheitsrechtlicher Vorschriften
vom 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
aktuell vorher 01.12.2020Artikel 5 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
vom 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
aktuellvor 01.12.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 AGOZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 AGOZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AGOZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6a AGOZV Anforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen (vom 01.12.2020)
... V Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erfüllen. 3. Die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten ... erfüllen. 3. Die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Anforderungen erfüllen. 4. Bestände zur Erzeugung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuregelung pflanzengesundheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Artikel 4 PflGesNeuRV Änderung der Anbaumaterialverordnung 1)
... durch die Wörter „Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb" ersetzt. 10. In Anlage 2 Spalte 2 wird Satz 5 gestrichen. 11. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:  ...

Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 5 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Anbaumaterialverordnung
... 6b Anforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen". b) Die Angaben zu den Anlagen 2 bis 7 werden durch die folgenden Angaben zu den Anlagen 2 und 3 ersetzt:  ... b) Die Angaben zu den Anlagen 2 bis 7 werden durch die folgenden Angaben zu den Anlagen 2 und 3 ersetzt: „Anlage 2 (zu § 6a Absatz 2 Nummer 3) Besondere ... 2 bis 7 werden durch die folgenden Angaben zu den Anlagen 2 und 3 ersetzt: „ Anlage 2 (zu § 6a Absatz 2 Nummer 3) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von ... V Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erfüllen. 3. Die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten ... erfüllen. 3. Die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Anforderungen erfüllen. 4. Bestände zur Erzeugung ... 8. In § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „den Anlagen 2 und 4" durch die Wörter „den Anhängen I und II der ... § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 werden die Wörter „ Anlagen 2 , 4 und 6" durch die Wörter „Anhängen I, II und III der ... Code of Nomenclature for Cultivated Plants)." 16. Die Anlagen 2 sowie 4 bis 6 werden aufgehoben. 17. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 2 und wie folgt ... 16. Die Anlagen 2 sowie 4 bis 6 werden aufgehoben. 17. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 2 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ Anlage 2 (zu § 6a Absatz 2 Nummer 3) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von ...