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Synopse aller Änderungen der AGOZV am 06.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. Juni 2020 durch Artikel 2 der ErhMischVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AGOZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AGOZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.06.2020 geltenden Fassung
AGOZV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1168
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung bei Anbaumaterial von Obstarten


(1) 1 Anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit einem amtlichen Etikett gekennzeichnet ist, das folgende Angaben enthält:

1. Bezeichnung 'EU-Rechtsvorschriften und -Normen';

2. Angabe 'DE';

3. Registriernummer des Versorgers;

4. Kennzeichen der zuständigen Behörde;

5. Bezugsnummer der Packung, des Behältnisses oder des Bündels, laufende Nummer, Wochennummer oder Chargennummer;

6. Art (botanische Bezeichnung);

7. Kategorie, bei Basismaterial auch die Generation;

8. Sortenbezeichnung und gegebenenfalls Bezeichnung des Klons; bei Unterlagen die keiner Sorte zugehören, die botanische Bezeichnung der Art oder der interspezifischen Hybride; bei veredelten Obstpflanzen die Bezeichnung für die Unterlage und für das Edelreis; bei Sorten, bei denen die Sortenzulassung oder die Erteilung des Sortenschutzes beantragt ist, die vorläufige Sortenbezeichnung und die Angabe 'Sorte im laufenden Verfahren der Sortenzulassung' oder die Angabe 'Sorte im laufenden Verfahren der Sortenschutzerteilung';

9. bei Sorten mit amtlich anerkannter Beschreibung die Angabe 'Sorte mit amtlich anerkannter Beschreibung';

10. Stückzahl des Anbaumaterials;

11. Erzeugungsland und dessen Code, falls abweichend von Nummer 2;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

12. Ausstellungsdatum des Etiketts;

(Text neue Fassung)

12. Jahr der Ausstellung des Etiketts;

13. Ausstellungsdatum des Originaletiketts, falls das Originaletikett ersetzt worden ist.

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2 Das Etikett muss deutlich sichtbar, gut lesbar und unverwischbar bedruckt sein. 3 Bei Verwendung einer Kennfarbe zur Kennzeichnung der Kategorie des anerkannten Anbaumaterials muss das Etikett die folgende Farbe haben:



2 Das Etikett muss deutlich sichtbar, gut lesbar und unverwischbar bedruckt sein. 3 Zur Kennzeichnung der Kategorie des anerkannten Anbaumaterials muss das Etikett die folgende Farbe haben:

1. bei Vorstufenmaterial weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden violetten Diagonalstreifen,

2. bei Basismaterial weiß,

3. bei Zertifiziertem Material blau.

(2) Das Etikett wird auf Antrag durch die zuständige Behörde ausgestellt, soweit aufgrund von Kontrollen der zuständigen Behörde gemäß § 15 festgestellt wurde, dass das Anbaumaterial den Anforderungen an die Anerkennung für Vorstufenmaterial gemäß § 9, für Basismaterial gemäß § 10, für Zertifiziertes Material gemäß § 11 oder für Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, gemäß § 12 entspricht.

(3) 1 Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde einem Betrieb, der nach § 3 Absatz 1 registriert worden ist, auf Antrag das Ausstellen des Etikettes genehmigen, wenn die weiteren Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind. 2 Soweit dies zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung erforderlich ist, kann die Genehmigung, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. 3 Sie kann befristet erteilt werden, soweit dies nach den Umständen, insbesondere hinsichtlich des Anbauverfahrens der Pflanzen oder der Gefahr des Befalls von Schadorganismen, erforderlich ist. 4 Die zuständige Behörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist.

(4) 1 Anerkanntes Anbaumaterial von Obstpflanzenarten darf im Fall von Partien von mehr als einem Stück nur in ausreichend homogenen Partien und in verschlossenen Packungen, Behältnissen oder Bündeln zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. 2 Die Packungen, Behältnisse oder Bündel von Anbaumaterial sind von demjenigen, der sie gekennzeichnet hat, zu schließen und mit einer Verschlusssicherung zu versehen. 3 Wird das Etikett so angebracht, dass es beim Öffnen der Packungen, Behältnisse oder Bündel nicht ohne Beeinträchtigung entfernt werden kann, ist es eine zulässige Verschlusssicherung im Sinne dieser Verordnung. 4 Bei Bündeln ist als Verschlusssicherung auch eine geeignete Verschnürung zulässig, wenn die Pflanzen oder Pflanzenteile nur durch eine Beschädigung der Verschnürung getrennt werden können. 5 Die verschlossenen Packungen, Behältnisse oder Bündel müssen so beschaffen sein, dass jeder Zugriff auf den Inhalt oder das Etikett deutliche Spuren hinterlässt. 6 Im Fall des Satzes 1 ist eine Kennzeichnung mit einem einzigen Etikett zulässig, welches an der Packung, dem Behältnis oder dem Bündel angebracht ist.

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(5) 1 Standardmaterial darf zu gewerblichen Zwecken nur mit einem vom Verfügungsberechtigten ausgestellten Dokument in den Verkehr gebracht werden, das die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 5 mit Ausnahme der Bezugsnummer, 6 bis 8 und 10 bis 12 genannten Angaben enthält. 2 Das vom Verfügungsberechtigten ausgestellte Dokument darf nicht mit dem Etikett für anerkanntes Anbaumaterial nach Absatz 1 verwechselbar sein. 3 Es muss gut lesbar sowie unverwischbar bedruckt und deutlich sichtbar angebracht sein.



(5) 1 Standardmaterial darf zu gewerblichen Zwecken nur mit einem vom Verfügungsberechtigten ausgestellten Dokument in den Verkehr gebracht werden, das die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 5 mit Ausnahme der Bezugsnummer, 6 bis 8 und 10 bis 12 genannten Angaben enthält. 2 Das vom Verfügungsberechtigten ausgestellte Dokument darf nicht mit dem Etikett für anerkanntes Anbaumaterial nach Absatz 1 verwechselbar sein. 3 Es muss gut lesbar sowie unverwischbar bedruckt sein. 4 Wird das Dokument als Etikett an Standardmaterial angebracht, muss es die Farbe gelb haben.

(6) Material, das zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist, darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn aus der Kennzeichnung hervorgeht, dass es sich um Material einer pflanzengenetischen Ressource handelt und, wenn vorhanden, die Sortenbezeichnung angegeben wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 22 Übergangsvorschriften


(1) Bis zum 31. Dezember 2022 darf Anbaumaterial von Obstarten, welches aus Mutterpflanzen zur Erzeugung anerkanntem Materials oder Standardmaterials hervorgegangen ist, welche die Anforderungen an die verschiedenen Kategorien erfüllt haben, in Deutschland in Verkehr gebracht werden, wenn

1. das Anbaumaterial die Anforderungen der Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert worden ist, erfüllt,

2. die Mutterpflanzen schon vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung bestanden haben,

3. die Kennzeichnung, Verschließung und Verpackung die Anforderungen gemäß § 14 erfüllen und

4. auf dem Etikett oder im vom Verfügungsberechtigten ausgestellten Dokument angegeben wird, dass es sich um gemäß Artikel 32 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission in Verkehr gebrachtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut handelt.

vorherige Änderung

(2) 1 Bis zum 13. Dezember 2019 kann anstelle des Warenbegleitpapiers oder Etiketts nach § 14 Absatz 1 auch der Pflanzenpass nach § 13c der Pflanzenbeschauverordnung verwendet werden, wenn die Angaben nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 7 und 8 deutlich von den übrigen Angaben hervorgehoben sind. 2 Die Gestaltung kann anhand der Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 44) erfolgen.



(2) Bis zum 30. Juni 2021 darf Standardmaterial auch dann in Deutschland in Verkehr gebracht werden, wenn zur Kennzeichnung abweichend von § 14 Absatz 5 Satz 4 kein gelbes Dokument als Etikett verwendet wird, sofern das Etikett

1. schon vor dem 1. April 2020 in Gebrauch war
und

2. die Angabe enthält, dass es sich um Vermehrungsmaterial und Pflanzgut handelt, das gemäß Artikel 3
der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/1813 der Kommission in Verkehr gebracht wird.