Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 und Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes sowie Bundesbesoldungsgesetzes (ZensVorbG2021uaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 2. DOHG § 1, § 4

Das Zweite Dopingopfer-Hilfegesetz vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1546), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „10,5 Millionen Euro" durch die Wörter „13,65 Millionen Euro" ersetzt.

2.
In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2018" durch die Angabe „31. Dezember 2019" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 und Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes sowie Bundesbesoldungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ZensVorbG2021uaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZensVorbG2021uaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 43 2. DSAnpUG-EU Änderung des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes
... 1 des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1546), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. November 2018 (BGBl. I S. 2010 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(1) Personenbezogene Daten, ...


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