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Gesetz zur Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 und Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes sowie Bundesbesoldungsgesetzes (ZensVorbG2021uaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 ZensVorbG 2022 § 9a (neu)

Nach § 9 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 vom 3. März 2017 (BGBl. I S. 388) wird folgender § 9a eingefügt:

 
§ 9a Datenübermittlung, Qualitätsprüfung und Programmentwicklung

(1) Zur Prüfung der Übermittlungswege und der Qualität der zum Zensus 2021 zu übermittelnden Daten aus den Melderegistern sowie zum Test und zur Weiterentwicklung der Programme für die Durchführung des Zensus 2021 übermitteln die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen den statistischen Ämtern der Länder zum Stichtag 13. Januar 2019 elektronisch die Daten nach Absatz 2 bis 4 innerhalb der auf den Stichtag folgenden vier Wochen. Umfasst sind die Daten

1.
aller zum Stichtag gemeldeten Personen,

2.
derjenigen abgemeldeten Personen, die vor oder am 13. Oktober 2018 verstorben oder weggezogen sind und deren Abmeldung am 13. Oktober 2018 nicht im Melderegister eingetragen war, sowie

3.
derjenigen abgemeldeten Personen, die vor oder am 13. Oktober 2018 geboren oder zugezogen sind und deren Anmeldung am 13. Oktober 2018 nicht im Melderegister eingetragen war.

(2) Zu übermitteln sind für jede gemeldete und abgemeldete Person nach Absatz 1 Daten zu folgenden Merkmalen:

1.
Ordnungsmerkmal im Melderegister,

2.
Familienname, frühere Namen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad,

3.
Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze, Vorname und Name des Wohnungsinhabers,

4.
Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,

5.
Geburtsdatum,

6.
Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörigkeitsbezeichnungen,

7.
bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,

8.
Geschlecht,

9.
Staatsangehörigkeiten,

10.
Familienstand,

11.
Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung),

12.
Datum des Beziehens der Wohnung,

13.
Datum des Zuzugs in die Gemeinde,

14.
Datum der Anmeldung,

15.
Datum des Wohnungsstatuswechsels,

16.
Datum der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten Lebenspartnerschaft,

17.
Datum der Auflösung der letzten Ehe oder der letzten Lebenspartnerschaft,

18.
Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister,

19.
Datum des Zuzugs aus dem Ausland,

20.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.

(3) Zu übermitteln sind für jede gemeldete Person zusätzlich Daten zu folgenden Merkmalen:

1.
Anschrift in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist,

2.
Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,

3.
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal des Ehegatten oder des Lebenspartners,

4.
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal der minderjährigen Kinder sowie

5.
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Ordnungsmerkmal der gesetzlichen Vertreter.

(4) Zu übermitteln sind für jede innerhalb des Zeitraums vom 13. Juli 2018 bis 13. Januar 2019 abgemeldete Person zusätzlich Daten zu folgenden Merkmalen:

1.
Sterbedatum,

2.
Datum des Auszugs aus der Wohnung,

3.
Datum der Abmeldung.

(5) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen die Daten auf Vollzähligkeit. Das Statistische Bundesamt darf unmittelbar nach Eingang die Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke verarbeiten. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen als der in Absatz 1 genannten Zwecken ist ausgeschlossen.

(6) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Stichtag."


Artikel 2 Änderung des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 2. DOHG § 1, § 4

Das Zweite Dopingopfer-Hilfegesetz vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1546), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „10,5 Millionen Euro" durch die Wörter „13,65 Millionen Euro" ersetzt.

2.
In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2018" durch die Angabe „31. Dezember 2019" ersetzt.


Artikel 3 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 BBesG Anlage I, BBesO A/B Besoldungsgruppe B 10

In Anlage I, Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 10" des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird nach der Angabe

 
„Ministerialdirektor

-
als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung -

-
als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung -"

die Angabe

„-
als der leitende Beamte beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien -"

eingefügt.


Artikel 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer