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Artikel 1 - Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (7. SVRVÄndV k.a.Abk.)
V. v. 27.11.2018 BGBl. I S. 2023 (Nr. 40); Geltung ab 01.01.2019, abweichend siehe Artikel 2
2 Änderungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung
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Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 SVRV § 7, mWv. 1. Januar 2020 offen
Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 42 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Zahlungsanordnung ist von dem zur Anordnung Befugten schriftlich oder im Wege IT-gestützter Verfahren zu erteilen."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020
- 2.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „410 Euro" durch die Angabe „800 Euro" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „150 Euro" durch die Angabe „250 Euro" ersetzt.
- 3.
- In § 16 Absatz 2 wird die Angabe „150 Euro" durch die Angabe „250 Euro" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
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Zitierungen von Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 7. SVRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
7. SVRVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 7. SVRVÄndV
... 1. Januar 2019 in Kraft, soweit nicht in Absatz 2 etwas Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 1 Nummer 2 und 3 tritt am 1. Januar 2020 in ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13172/a213324.htm