Auf Grund des
§ 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) sowie, jeweils in Verbindung mit der eingangs genannten Vorschrift, auf Grund des
§ 78 Absatz 3 Satz 3 und des
§ 208 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, die zuletzt durch
Artikel 5 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:
Die
Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom
15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch
Artikel 11 Absatz 42 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Zahlungsanordnung ist von dem zur Anordnung Befugten schriftlich oder im Wege IT-gestützter Verfahren zu erteilen."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020
- 2.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „410 Euro" durch die Angabe „800 Euro" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „150 Euro" durch die Angabe „250 Euro" ersetzt.
- 3.
- In § 16 Absatz 2 wird die Angabe „150 Euro" durch die Angabe „250 Euro" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft, soweit nicht in Absatz 2 etwas Abweichendes bestimmt ist.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil