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Änderung § 17 StrlSchV vom 05.06.2021

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§ 17 StrlSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.06.2021 geltenden Fassung
§ 17 StrlSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung


(Text neue Fassung)

§ 17 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Störstrahlern


vorherige Änderung

Die Bauart einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die nicht zur Anwendung am Menschen bestimmt ist, darf nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche der Vorrichtung 1 Mikrosievert durch Stunde bei normalen Betriebsbedingungen nicht überschreitet.



Die Bauart eines Störstrahlers darf nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass

1.
die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Störstrahlers 1 Mikrosievert durch Stunde bei den vom Hersteller oder Verbringer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen nicht überschreitet und

2. der Störstrahler auf Grund technischer Maßnahmen nur dann betrieben werden kann, wenn die dem Strahlenschutz dienenden Sicherheitseinrichtungen vorhanden und wirksam sind.



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