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Änderung Anlage 19 StrlSchV vom 16.01.2024
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Anlage 19 StrlSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.01.2024 geltenden Fassung | Anlage 19 StrlSchV n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 19 (zu § 181) Prüfungen zum Erwerb und Erhalt der erforderlichen fachlichen Qualifikation für die Ausübung einer Tätigkeit als behördlich bestimmter Sachverständiger nach § 172 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes | |
Teil 1: Sachverständige nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 StrlSchG Für den Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation nach § 181 Absatz 1 Nummer 4 für Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes ist für Prüfungen an Systemen nach Spalte 1 der Tabellen 1 und 2 die Durchführung von Prüfungen nach Spalte 2 der Tabellen 1 und 2 unter Aufsicht einer Person nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 erforderlich. Tabelle 1 Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG 1 | 2 | 3 | 4 System | Zahl der zum Erwerb der Qualifikation zu prüfenden Systeme | Zahl der zum Erhalt der Qualifikation zu prüfenden Systeme | Anmerkungen A | Medizinische und zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen A 1 | Aufnahmegeräte A 1.1 | Aufnahmegeräte | 20 | 10 | Bei Erwerb der Qualifikation müssen ortsfeste - mindestens fünf - und ortsveränderliche Aufnahmegeräte geprüft werden. A 1.2 | Mammographiegeräte | 10 | 5 | Die Qualifikation kann nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Systemen nach A 1.1 erworben werden. A 2 | Durchleuchtungsgeräte A 2.1 | Durchleuchtungsgeräte | 30 | 15 | Dazu gehören auch Angiographie-, digitale Subtraktionsangiographie- (DSA) und Herz- katheterarbeitsplätze sowie C-Bogengeräte, die für die Herzkatheter, DSA oder Interven- tionen genutzt werden. A 2.2 | C-Bogengeräte | 10 | 5 | Dazu gehören ortsveränderliche C-Bogen- geräte, mit denen Untersuchungen zur Loka- lisation am Körperstamm, an Extremitäten, Schultern und Hüftgelenken sowie Implanta- tion von Katheter- und Portsystemen durch- geführt werden. A 3 | Computertomographiegeräte | 10 | 5 | Die Qualifikation kann nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Systemen nach A 2.1 erworben werden. A 4 | Zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen A 4.1 | Dentalaufnahmegeräte mit Tubus | 10 | 5 | A 4.2 | Spezial-Dentalaufnahmegeräte | 10 | 5 | Beim Erwerb der Qualifikation müssen Panoramaschicht-, Fernröntgengeräte sowie mindestens drei DVT-Geräte geprüft werden. A 5 | Therapiegeräte | 5 | 2 | Beim Erwerb der Qualifikation können bis zu drei Systeme nach D 1 angerechnet werden. B | Nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen und Störstrahler B 1 | Feinstruktur- und Grobstrukturuntersuchungs- geräte | 20 | 10 | Beim Erwerb der Qualifikation müssen jeweils mindestens drei Feinstrukturgeräte, ortsfeste und ortsveränderliche Grobstrukturunter- suchungsgeräte geprüft werden. B 2 | Hoch-, Vollschutz- und Basisschutzgeräte und Schulröntgeneinrichtungen | 5 | 2 | Die Qualifikation für die Prüfung von Syste- men nach B 2 kann nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Systemen nach B 1 erworben werden. B 3 | Störstrahler | 5 | 2 | Dazu gehören z. B. Elektronenmikroskope und Excimer-Laser. Elektronenstrahlschweißanlagen sind der Ge- räteart B 1 zuzuordnen. C | Tiermedizinische Röntgeneinrichtungen C 1 | Ortsfeste und mobile Aufnahme- und Durchleuchtungsgeräte | 10 | 5 | Humanmedizinische Systeme nach A 1 und A 2 können als vergleichbare Systeme ge- zählt werden. C 2 | Computertomographiegeräte | 5 | 2 | Humanmedizinische Systeme nach A 3 können als vergleichbare Systeme gezählt werden. Tabelle 2 Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 StrlSchG Die Prüfungen sind an unterschiedlichen Systemen oder in unterschiedlichen Einsatzbereichen durchzuführen. 1 | 2 | 3 | 4 System | Zahl der zum Erwerb der Qualifikation zu prüfenden Systeme | Zahl der zum Erhalt der Qualifikation zu prüfenden Systeme | Anmerkungen D | Medizinisch genutzte Systeme (Anwendungen am Menschen)1 D 1 | Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die keiner Errichtungs- genehmigung bedürfen | 10 | 5 | Beschleuniger Beim Erwerb der Qualifikation müssen drei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes um- fassen. D 2 | Bestrahlungsvorrichtungen für Brachytherapie | 5 | 2 | Falls die Qualifikation unabhängig von D 1 erworben wird, müssen beim Erwerb der Qualifikation zwei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen. E | Nichtmedizinisch genutzte Systeme E 1 | Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die einer Errichtungsgenehmigung bedürfen | 2 | 2 | Beim Erwerb der Qualifikation muss eine Prü- fung den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen. | |
(Text alte Fassung) E 2 | Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, ausgenommen E 1 | 5 | 2 | Beim Erwerb der Qualifikation müssen zwei Prüfungen den Umfang einer Erstprü- fung inklusive des baulichen Strahlenschut- zes umfassen. | (Text neue Fassung) E 2 | Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, ausgenommen E 1 und E 2a | 5 | 2 | Beim Erwerb der Qualifikation müssen zwei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen. E 2a | Laseranlagen mit Bestrahlungsstärken bis 1016 W/cm² | 5 | 2 | Bei Erwerb oder Erhalt einer Qualifikation zusätzlich zu der Qualifikation für Prüfungen von Anlagen nach E 2 reduzieren sich die Zahlen der zu prüfenden Systeme auf 2 (Spalte 2) und 1 (Spalte 3). |
E 3 | Bestrahlungsvorrichtungen mit radioaktiven Quellen | 2 | 2 | Beim Erwerb der Qualifikation müssen beide Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes um- fassen. Entsprechende Prüfungen nach D 1, D 2 oder E 1 werden angerechnet. E 4 | Geräte für die Gammaradiographie | 5 | 2 | F | Umschlossene radioaktive Stoffe (Dichtheitsprüfungen) | 100 | 50 | Beim Erwerb der Qualifikation müssen die Dichtheitsprüfungen alle relevanten Prüf- verfahren abdecken. 1 Dazu gehören auch vergleichbare Geräte zur Anwendung am Tier. Teil 2 Sachverständige nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StrlSchG Für den Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation nach § 181 Absatz 1 Nummer 4 für Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes sind fünf Prüfungen unter Aufsicht einer Person nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 in zwei oder mehreren Tätigkeitsfeldern nach Anlage 3 des Strahlenschutzgesetzes durchzuführen. |
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