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Änderung Anlage 19 StrlSchV vom 16.01.2024

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Anlage 19 StrlSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2024 geltenden Fassung
Anlage 19 StrlSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 19 (zu § 181) Prüfungen zum Erwerb und Erhalt der erforderlichen fachlichen Qualifikation für die Ausübung einer Tätigkeit als behördlich bestimmter Sachverständiger nach § 172 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes


Teil 1: Sachverständige nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 StrlSchG

Für den Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation nach § 181 Absatz 1 Nummer 4 für Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes ist für Prüfungen an Systemen nach Spalte 1 der Tabellen 1 und 2 die Durchführung von Prüfungen nach Spalte 2 der Tabellen 1 und 2 unter Aufsicht einer Person nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 erforderlich.

Tabelle 1 Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG


1 | 2 | 3 | 4

System | Zahl der zum
Erwerb der
Qualifikation
zu prüfenden
Systeme | Zahl der zum
Erhalt der
Qualifikation
zu prüfenden
Systeme | Anmerkungen

A | Medizinische und zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen

A 1 | Aufnahmegeräte

A 1.1 | Aufnahmegeräte | 20 | 10 | Bei Erwerb der Qualifikation müssen ortsfeste
- mindestens fünf - und ortsveränderliche
Aufnahmegeräte geprüft werden.

A 1.2 | Mammographiegeräte | 10 | 5 | Die Qualifikation kann nur im Zusammenhang
mit der erforderlichen Zahl von Systemen
nach A 1.1 erworben werden.

A 2 | Durchleuchtungsgeräte

A 2.1 | Durchleuchtungsgeräte | 30 | 15 | Dazu gehören auch Angiographie-, digitale
Subtraktionsangiographie- (DSA) und Herz-
katheterarbeitsplätze sowie C-Bogengeräte,
die für die Herzkatheter, DSA oder Interven-
tionen genutzt werden.

A 2.2 | C-Bogengeräte | 10 | 5 | Dazu gehören ortsveränderliche C-Bogen-
geräte, mit denen Untersuchungen zur Loka-
lisation am Körperstamm, an Extremitäten,
Schultern und Hüftgelenken sowie Implanta-
tion von Katheter- und Portsystemen durch-
geführt werden.

A 3 | Computertomographiegeräte | 10 | 5 | Die Qualifikation kann nur im Zusammenhang
mit der erforderlichen Zahl von Systemen
nach A 2.1 erworben werden.

A 4 | Zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen

A 4.1 | Dentalaufnahmegeräte
mit Tubus | 10 | 5 |

A 4.2 | Spezial-Dentalaufnahmegeräte | 10 | 5 | Beim Erwerb der Qualifikation müssen
Panoramaschicht-, Fernröntgengeräte sowie
mindestens drei DVT-Geräte geprüft werden.

A 5 | Therapiegeräte | 5 | 2 | Beim Erwerb der Qualifikation können bis zu
drei Systeme nach D 1 angerechnet werden.

B | Nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen und Störstrahler

B 1 | Feinstruktur- und
Grobstrukturuntersuchungs-
geräte | 20 | 10 | Beim Erwerb der Qualifikation müssen jeweils
mindestens drei Feinstrukturgeräte, ortsfeste
und ortsveränderliche Grobstrukturunter-
suchungsgeräte geprüft werden.

B 2 | Hoch-, Vollschutz- und
Basisschutzgeräte und
Schulröntgeneinrichtungen | 5 | 2 | Die Qualifikation für die Prüfung von Syste-
men nach B 2 kann nur im Zusammenhang
mit der erforderlichen Zahl von Systemen
nach B 1 erworben werden.

B 3 | Störstrahler | 5 | 2 | Dazu gehören z. B. Elektronenmikroskope
und Excimer-Laser.
Elektronenstrahlschweißanlagen sind der Ge-
räteart B 1 zuzuordnen.

C | Tiermedizinische Röntgeneinrichtungen

C 1 | Ortsfeste und
mobile Aufnahme- und
Durchleuchtungsgeräte | 10 | 5 | Humanmedizinische Systeme nach A 1 und
A 2 können als vergleichbare Systeme ge-
zählt werden.

C 2 | Computertomographiegeräte | 5 | 2 | Humanmedizinische Systeme nach A 3
können als vergleichbare Systeme gezählt
werden.


Tabelle 2 Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 StrlSchG

Die Prüfungen sind an unterschiedlichen Systemen oder in unterschiedlichen Einsatzbereichen durchzuführen.


1 | 2 | 3 | 4

System | Zahl der zum
Erwerb der
Qualifikation
zu prüfenden
Systeme | Zahl der zum
Erhalt der
Qualifikation
zu prüfenden
Systeme | Anmerkungen

D | Medizinisch genutzte Systeme (Anwendungen am Menschen)1

D 1 | Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlung,
die keiner Errichtungs-
genehmigung bedürfen | 10 | 5 | Beschleuniger
Beim Erwerb der Qualifikation müssen
drei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung
inklusive des baulichen Strahlenschutzes um-
fassen.

D 2 | Bestrahlungsvorrichtungen
für Brachytherapie | 5 | 2 | Falls die Qualifikation unabhängig von D 1
erworben wird, müssen beim Erwerb der
Qualifikation zwei Prüfungen den Umfang
einer Erstprüfung inklusive des baulichen
Strahlenschutzes umfassen.

E | Nichtmedizinisch genutzte Systeme

E 1 | Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlung, die
einer Errichtungsgenehmigung
bedürfen | 2 | 2 | Beim Erwerb der Qualifikation muss eine Prü-
fung den Umfang einer Erstprüfung inklusive
des baulichen Strahlenschutzes umfassen.

(Text alte Fassung)

E 2 | Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlung,
ausgenommen E 1 | 5 | 2 | Beim Erwerb der Qualifikation müssen
zwei Prüfungen den Umfang einer Erstprü-
fung
inklusive des baulichen Strahlenschut-
zes
umfassen.

(Text neue Fassung)

E 2 | Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlung,
ausgenommen E 1 und E 2a | 5 | 2 | Beim Erwerb der Qualifikation müssen
zwei Prüfungen den Umfang einer
Erstprüfung
inklusive des baulichen
Strahlenschutzes
umfassen.

E 2a | Laseranlagen mit
Bestrahlungsstärken bis
1016 W/cm² | 5 | 2 | Bei Erwerb oder Erhalt einer Qualifikation
zusätzlich zu der Qualifikation für
Prüfungen von Anlagen nach E 2
reduzieren sich die Zahlen der zu
prüfenden Systeme auf 2 (Spalte 2)
und 1 (Spalte 3).


E 3 | Bestrahlungsvorrichtungen
mit radioaktiven Quellen | 2 | 2 | Beim Erwerb der Qualifikation müssen beide
Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung
inklusive des baulichen Strahlenschutzes um-
fassen. Entsprechende Prüfungen nach D 1,
D 2 oder E 1 werden angerechnet.

E 4 | Geräte für die
Gammaradiographie | 5 | 2 |

F | Umschlossene radioaktive
Stoffe (Dichtheitsprüfungen) | 100 | 50 | Beim Erwerb der Qualifikation müssen die
Dichtheitsprüfungen alle relevanten Prüf-
verfahren abdecken.


1 Dazu gehören auch vergleichbare Geräte zur Anwendung am Tier.

Teil 2 Sachverständige nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StrlSchG

Für den Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation nach § 181 Absatz 1 Nummer 4 für Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes sind fünf Prüfungen unter Aufsicht einer Person nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 in zwei oder mehreren Tätigkeitsfeldern nach Anlage 3 des Strahlenschutzgesetzes durchzuführen.