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Anlage 19 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4645
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
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Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
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Anlage 19 (zu § 181) Prüfungen zum Erwerb und Erhalt der erforderlichen fachlichen Qualifikation für die Ausübung einer Tätigkeit als behördlich bestimmter Sachverständiger nach § 172 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
Anlage 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
Teil 1: Sachverständige nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 StrlSchG
Für den Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation nach § 181 Absatz 1 Nummer 4 für Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes ist für Prüfungen an Systemen nach Spalte 1 der Tabellen 1 und 2 die Durchführung von Prüfungen nach Spalte 2 der Tabellen 1 und 2 unter Aufsicht einer Person nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 erforderlich.
Die Prüfungen sind an unterschiedlichen Systemen oder in unterschiedlichen Einsatzbereichen durchzuführen.
Für den Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation nach § 181 Absatz 1 Nummer 4 für Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes sind fünf Prüfungen unter Aufsicht einer Person nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 in zwei oder mehreren Tätigkeitsfeldern nach Anlage 3 des Strahlenschutzgesetzes durchzuführen.
Für den Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation nach § 181 Absatz 1 Nummer 4 für Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes ist für Prüfungen an Systemen nach Spalte 1 der Tabellen 1 und 2 die Durchführung von Prüfungen nach Spalte 2 der Tabellen 1 und 2 unter Aufsicht einer Person nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 erforderlich.
Tabelle 1 Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG
1 | 2 | 3 | 4 | |
System | Zahl der zum Erwerb der Qualifikation zu prüfenden Systeme | Zahl der zum Erhalt der Qualifikation zu prüfenden Systeme | Anmerkungen | |
A | Medizinische und zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen | |||
A 1 | Aufnahmegeräte | |||
A 1.1 | Aufnahmegeräte | 20 | 10 | Bei Erwerb der Qualifikation müssen ortsfeste - mindestens fünf - und ortsveränderliche Aufnahmegeräte geprüft werden. |
A 1.2 | Mammographiegeräte | 10 | 5 | Die Qualifikation kann nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Systemen nach A 1.1 erworben werden. |
A 2 | Durchleuchtungsgeräte | |||
A 2.1 | Durchleuchtungsgeräte | 30 | 15 | Dazu gehören auch Angiographie-, digitale Subtraktionsangiographie- (DSA) und Herz- katheterarbeitsplätze sowie C-Bogengeräte, die für die Herzkatheter, DSA oder Interven- tionen genutzt werden. |
A 2.2 | C-Bogengeräte | 10 | 5 | Dazu gehören ortsveränderliche C-Bogen- geräte, mit denen Untersuchungen zur Loka- lisation am Körperstamm, an Extremitäten, Schultern und Hüftgelenken sowie Implanta- tion von Katheter- und Portsystemen durch- geführt werden. |
A 3 | Computertomographiegeräte | 10 | 5 | Die Qualifikation kann nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Systemen nach A 2.1 erworben werden. |
A 4 | Zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen | |||
A 4.1 | Dentalaufnahmegeräte mit Tubus | 10 | 5 | |
A 4.2 | Spezial-Dentalaufnahmegeräte | 10 | 5 | Beim Erwerb der Qualifikation müssen Panoramaschicht-, Fernröntgengeräte sowie mindestens drei DVT-Geräte geprüft werden. |
A 5 | Therapiegeräte | 5 | 2 | Beim Erwerb der Qualifikation können bis zu drei Systeme nach D 1 angerechnet werden. |
B | Nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen und Störstrahler | |||
B 1 | Feinstruktur- und Grobstrukturuntersuchungs- geräte | 20 | 10 | Beim Erwerb der Qualifikation müssen jeweils mindestens drei Feinstrukturgeräte, ortsfeste und ortsveränderliche Grobstrukturunter- suchungsgeräte geprüft werden. |
B 2 | Hoch-, Vollschutz- und Basisschutzgeräte und Schulröntgeneinrichtungen | 5 | 2 | Die Qualifikation für die Prüfung von Syste- men nach B 2 kann nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Systemen nach B 1 erworben werden. |
B 3 | Störstrahler | 5 | 2 | Dazu gehören z. B. Elektronenmikroskope und Excimer-Laser. Elektronenstrahlschweißanlagen sind der Ge- räteart B 1 zuzuordnen. |
C | Tiermedizinische Röntgeneinrichtungen | |||
C 1 | Ortsfeste und mobile Aufnahme- und Durchleuchtungsgeräte | 10 | 5 | Humanmedizinische Systeme nach A 1 und A 2 können als vergleichbare Systeme ge- zählt werden. |
C 2 | Computertomographiegeräte | 5 | 2 | Humanmedizinische Systeme nach A 3 können als vergleichbare Systeme gezählt werden. |
Tabelle 2 Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 StrlSchG
Die Prüfungen sind an unterschiedlichen Systemen oder in unterschiedlichen Einsatzbereichen durchzuführen.
1 | 2 | 3 | 4 | |
System | Zahl der zum Erwerb der Qualifikation zu prüfenden Systeme | Zahl der zum Erhalt der Qualifikation zu prüfenden Systeme | Anmerkungen | |
D | Medizinisch genutzte Systeme (Anwendungen am Menschen)1 | |||
D 1 | Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die keiner Errichtungs- genehmigung bedürfen | 10 | 5 | Beschleuniger Beim Erwerb der Qualifikation müssen drei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes um- fassen. |
D 2 | Bestrahlungsvorrichtungen für Brachytherapie | 5 | 2 | Falls die Qualifikation unabhängig von D 1 erworben wird, müssen beim Erwerb der Qualifikation zwei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen. |
E | Nichtmedizinisch genutzte Systeme | |||
E 1 | Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die einer Errichtungsgenehmigung bedürfen | 2 | 2 | Beim Erwerb der Qualifikation muss eine Prü- fung den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen. |
E 2 | Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, ausgenommen E 1 | 5 | 2 | Beim Erwerb der Qualifikation müssen zwei Prüfungen den Umfang einer Erstprü- fung inklusive des baulichen Strahlenschut- zes umfassen. |
E 3 | Bestrahlungsvorrichtungen mit radioaktiven Quellen | 2 | 2 | Beim Erwerb der Qualifikation müssen beide Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes um- fassen. Entsprechende Prüfungen nach D 1, D 2 oder E 1 werden angerechnet. |
E 4 | Geräte für die Gammaradiographie | 5 | 2 | |
F | Umschlossene radioaktive Stoffe (Dichtheitsprüfungen) | 100 | 50 | Beim Erwerb der Qualifikation müssen die Dichtheitsprüfungen alle relevanten Prüf- verfahren abdecken. |
- 1
- Dazu gehören auch vergleichbare Geräte zur Anwendung am Tier.
Für den Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation nach § 181 Absatz 1 Nummer 4 für Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes sind fünf Prüfungen unter Aufsicht einer Person nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 in zwei oder mehreren Tätigkeitsfeldern nach Anlage 3 des Strahlenschutzgesetzes durchzuführen.
Zitierungen von Anlage 19 StrlSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 19 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrlSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 181 StrlSchV Fachliche Qualifikation
... eingewiesen worden sein und 4. während der Einweisung Prüfungen nach Anlage 19 durchgeführt haben. (2) Über die Einweisung in die ... vorhanden ist. (3) Für die Prüfung von Systemen, die nicht in Anlage 19 aufgeführt sind, sind mindestens fünf Jahre Erfahrung mit der Prüfung technisch ... Nummer 1, 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes im Rahmen der letzten Bestimmung Prüfungen nach Anlage 19 Teil 1 Tabelle 1 Spalte 3 und Tabelle 2 Spalte 3 durchgeführt haben und 2. im Falle von § 172 ...
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