Die
Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom
1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zuletzt durch
Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- Einsatzpersonal, das im inneren Sicherungsbereich unbeaufsichtigt Arbeiten an zu schützenden Sicherungssystemen an oder Anlagenteilen ausführt; für Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes nur, solange in der Anlage neben aktivierten oder kontaminierten Anlagenteilen Kernbrennstoffe vorhanden sind."
- 2.
- § 5 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit in den Fällen des
§ 1 Absatz 2 Satz 1 lässt sich die zuständige Behörde nur ein Führungszeugnis für Behörden nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregisters vorlegen. In Einzelfällen, in denen es der Schutz gegen Störmaßnahmen und Einwirkungen Dritter erfordert, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach
§ 2 durchführen."
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411