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Artikel 15 - Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts (StrlSchNRV k.a.Abk.)
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034 (Nr. 41); Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20
23 Änderungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 11 Vorschriften zitiert
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Artikel 15 Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
Die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- Einsatzpersonal, das im inneren Sicherungsbereich unbeaufsichtigt Arbeiten an zu schützenden Anlagenteilen oder an Sicherungssystemen ausführt; für Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes nur, solange in der Anlage neben aktivierten oder kontaminierten Anlagenteilen Kernbrennstoffe vorhanden sind."
- 2.
- § 5 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit in den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 lässt sich die zuständige Behörde nur ein Führungszeugnis für Behörden nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregisters vorlegen. In Einzelfällen, in denen es der Schutz gegen Störmaßnahmen und Einwirkungen Dritter erfordert, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 2 durchführen."
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