§ 5 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2019 (ERP-WPG 2019 k.a.Abk.)

G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2213 (Nr. 42); zuletzt geändert durch § 7 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1547
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 5 Vom Verwendungszweck ausgenommene Beträge


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlagten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind von der Begrenzung der in § 2 des ERP-Verwaltungsgesetzes festgelegten Zweckbestimmung ausgenommen.

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Zitierungen von § 5 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2019

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ERP-WPG 2019 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERP-WPG 2019 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ERP-WPG 2019 Befristung (vom 21.11.2019)
... §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2020 außer Kraft. *) ...


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