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Artikel 1 - Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStIntG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 EStG § 6b, § 22a, § 52, § 82, § 92a, § 93

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 6b Absatz 2a werden die folgenden Sätze angefügt:

„Unterbleibt der Nachweis einer in Satz 1 genannten Anschaffung oder Herstellung durch den Steuerpflichtigen, sind für die Dauer des durch die Ratenzahlung gewährten Zahlungsaufschubs Zinsen in entsprechender Anwendung des § 234 der Abgabenordnung zu erheben. Unterschreiten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter den Gewinn im Sinne des Absatzes 2, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass die Zinsen nur auf den Unterschiedsbetrag erhoben werden. Bei der Zinsberechnung ist davon auszugehen, dass der Unterschiedsbetrag anteilig auf alle Jahresraten entfällt."

2.
§ 22a Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Wörter „§ 93c Absatz 4 der Abgabenordnung" ersetzt.

3.
Dem § 52 Absatz 14 wird folgender Satz angefügt:

§ 6b Absatz 2a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals auf Gewinne im Sinne des § 6b Absatz 2 anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2017 beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind."

4.
In § 82 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b werden die Wörter „nach Maßgabe des § 1a Absatz 4 und § 1b Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes" durch die Wörter „nach Maßgabe des § 1a Absatz 4, des § 1b Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und des § 22 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Betriebsrentengesetzes" ersetzt.

5.
In § 92a Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „auf Grund der Regelung nach § 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes" durch die Wörter „auf Grund des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes" ersetzt.

6.
In § 93 Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „wie auch in den Fällen einer Übertragung nach § 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe a." angefügt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 UStIntG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStIntG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 UStIntG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 ...
Artikel 20 UStIntG Inkrafttreten
... der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 1 und 5 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft. (3) Die Artikel 3, 7, 9 und 17 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 22a EStG Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle (vom 01.10.2023)
... 2017 (BGBl. I S. 3214) wurde nicht konsolidiert. Dieselbe Änderung erfolgte bereits durch Artikel 1 G. v. 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338 ...
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 28.03.2024)
... 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden. § 6b Absatz 2a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338 ) ist erstmals auf Gewinne im Sinne des § 6b Absatz 2 anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember ...