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Artikel 3 - Familienentlastungsgesetz (FamEntlastG)

Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 EStG § 32, § 32a, § 33a, § 39b, § 46, § 51a, § 52

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2.490 Euro" durch die Angabe „2.586 Euro" ersetzt.

2.
§ 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2020 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1.
bis 9.408 Euro (Grundfreibetrag):

0;

2.
von 9.409 Euro bis 14.532 Euro:

(972,87 · y + 1.400) · y;

3.
von 14.533 Euro bis 57.051 Euro:

(212,02 · z + 2.397) · z + 972,79;

4.
von 57.052 Euro bis 270.500 Euro:

0,42 · x - 8.963,74;

5.
von 270.501 Euro an:

0,45 · x - 17.078,74.

Die Größe „y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z" ist ein Zehntausendstel des 14.532 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden."

3.
In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „9.168 Euro" durch die Angabe „9.408 Euro" ersetzt.

4.
In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe „10.635 Euro" durch die Angabe „10.898 Euro", die Angabe „27.980 Euro" durch die Angabe „28.526 Euro" und die Angabe „212.261 Euro" durch die Angabe „216.400 Euro" ersetzt.

5.
In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe „11.600 Euro" durch die Angabe „11.900 Euro" und die Angabe „22.050 Euro" durch die Angabe „22.600 Euro" ersetzt.

6.
In § 51a Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4.980 Euro" durch die Angabe „5.172 Euro" und die Angabe „2.490 Euro" durch die Angabe „2.586 Euro" ersetzt.

7.
§ 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeitraum 2019" durch die Angabe „Veranlagungszeitraum 2020" ersetzt.

b)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2018" durch die Angabe „31. Dezember 2019" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 FamEntlastG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 FamEntlastG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamEntlastG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 FamEntlastG Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 7 treten am 1. Juli 2019 in Kraft. (3) Die Artikel 3 und 5 treten am 1. Januar 2020 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Artikel 1 UStIntG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 6b Absatz 2a ...