Eingangsformel - Zweite Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung (2. AZRG-DVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2424, 2019 BGBl. I S. 15 (Nr. 45)
Geltung ab 14.09.2019, abweichend siehe Artikel 2
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Eingangsformel



Auf Grund des § 40 Absatz 1 des AZR-Gesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 19 nach Maßgabe des Artikels 13 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:



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