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Fünfte Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (5. BADVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.12.2018 BGBl. I S. 2442 (Nr. 46); Geltung ab 20.12.2018

Eingangsformel



Auf Grund des § 19c Absatz 2 sowie des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a des Luftverkehrsgesetzes, von denen § 32 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 20. Dezember 2018 BADV Anlage 5

Die Anlage 5 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 16 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Tabelle über die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger auf dem Flughafen Düsseldorf (DUS) wird wie folgt gefasst:

„Dienst gemäß Anlage 1 Zahl
Selbstabfertiger
Zahl
Drittabfertiger
3Gepäckabfertigung23
4Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und
Flugzeug)
  
4.1in Bezug auf Fracht ohne Zolllagerbetrieb 23
4.2in Bezug auf Post Postabfertigung
entfällt
Postabfertigung
entfällt
5.1Lotsen22
5.2Unterstützen beim Parken unbegrenztunbegrenzt
5.3Kommunikation Flugzeug/Abfertiger unbegrenzt6
5.4Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck
Beförderung Besatzung
2
unbegrenzt
3
unbegrenzt
5.5Anlassen/Triebwerke23
5.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen 23
5.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken 24
7Betankungsdienste  
7.1Be- und Enttanken 24
7.2Nachfüllen von Öl und anderen Flüssigkeiten unbegrenztunbegrenzt".


2.
Die Tabelle über die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger auf dem Flughafen Berlin-Schönefeld (SXF) wird wie folgt gefasst:

„Dienst gemäß Anlage 1 Zahl
Selbstabfertiger
Zahl
Drittabfertiger
3Gepäckabfertigung33
4Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und
Flugzeug)
33
5.1Lotsen33
5.2Unterstützen beim Parken 33
5.3Kommunikation Flugzeug/Abfertiger 33
5.4Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck
Beförderung Besatzung
3
unbegrenzt
3
unbegrenzt
5.5Anlassen/Triebwerke33
5.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen (mit Ausnahme sogenannter
Werftschlepps)
33
5.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken unbegrenztunbegrenzt
7Betankungsdiensteunbegrenztunbegrenzt".



Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Dezember 2018.


Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer