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§ 2 - Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV)

Artikel 1 V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
Geltung ab 12.11.2013; FNA: 424-1-13 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 2 Signaturfreie elektronische Kommunikation



(1) In folgenden Verfahren können elektronische Dokumente beim Deutschen Patent- und Markenamt auch signaturfrei eingereicht werden:

1.
in Markenverfahren für

a)
Anmeldungen,

b)
Anträge auf internationale Registrierung nach Artikel 3 des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), unbeschadet abweichender Bestimmungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (BGBl. 2003 II S. 828),

2.
in Designverfahren für

a)
Anmeldungen,

b)
Anträge auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit,

3.
für internationale Anmeldungen in Verfahren nach Artikel III des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist.

(2) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt entsprechend dem technischen Fortschritt weitere Verfahrenshandlungen, bei denen elektronische Dokumente signaturfrei eingereicht werden können. 2Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese Verfahrenshandlungen über die Internetseite www.dpma.de bekannt.

(3) § 1 Absatz 2 ist anzuwenden.



 
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Frühere Fassungen von § 2 ERVDPMAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2022Artikel 2 Verordnung zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
vom 07.02.2022 BGBl. I S. 171
aktuell vorher 01.04.2019Artikel 2 Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung und der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
vom 10.12.2018 BGBl. I S. 2444
aktuell vorher 01.07.2014Artikel 5 Verordnung zur weiteren Modernisierung des Designrechts und zur Einführung des Nichtigkeitsverfahrens in Designangelegenheiten
vom 02.01.2014 BGBl. I S. 18
aktuellvor 01.07.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 ERVDPMAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ERVDPMAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERVDPMAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ERVDPMAV Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen (vom 01.10.2016)
... Daten, 2. die Einzelheiten des Verfahrens der signaturfreien Einreichung nach § 2 , 3. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die dem in ... Dateiformate für und weitere technische Anforderungen an die nach den §§ 1 und 2 eingereichten Dokumente einschließlich der Anlagen, 5. weitere Angaben, die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung und der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2444
Artikel 2 DPMAVuaÄndV Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
... §§ 1 und 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 32 des Gesetzes vom ... (2) Materiell-rechtliche Formerfordernisse bleiben unberührt. § 2 Signaturfreie elektronische Kommunikation (1) In folgenden Verfahren können ...

Verordnung zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
Artikel 2 PatRVuaÄndV Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ...

Verordnung zur weiteren Modernisierung des Designrechts und zur Einführung des Nichtigkeitsverfahrens in Designangelegenheiten
V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18
Artikel 5 DesignVEV Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
... Anträge auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit." 2. § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. in Designverfahren für ...