Die
Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom
2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Die Auswahl der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung trifft ein nach Maßgabe des § 32 Absatz 2 der Gewerbeordnung eingerichteter bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenauswahlausschuss. Der Aufgabenauswahlausschuss ist mit sieben Mitgliedern und sieben stellvertretenden Mitgliedern zu besetzen."
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „erfolgt jeweils" durch die Wörter „der Mitglieder und der Stellvertreter erfolgt" ersetzt.
- b)
- Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a werden die Wörter „§ 34d Absatz 1 oder § 34e Absatz 1" durch die Wörter „§ 34d Absatz 1 oder 2" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b werden die Wörter „§ 34d Absatz 2 Nummer 4" durch die Wörter „§ 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4" und wird die Angabe „§ 19 Absatz 1" durch die Angabe „§ 27" ersetzt.
- c)
- In Absatz 9 werden nach den Wörtern „Industrie- und Handelskammer" die Wörter „nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung" eingefügt.
- 2.
- In § 12 Absatz 2 wird die Angabe „§ 34e Absatz 1" durch die Angabe „2" und die Angabe „§ 11" durch die Angabe „§ 15" ersetzt.
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1434
Artikel 1 2. FinVermVÄndV ... Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2483 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...