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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (VersVermVEV 2018 k.a.Abk.)

V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483, 2019 BGBl. I S. 411 (Nr. 46)
Geltung ab 20.12.2018
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Eingangsformel *)



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet auf Grund

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des § 11a Absatz 5 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist,

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des § 34e in Verbindung mit § 32 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), von denen § 34e durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) neu gefasst und § 32 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2354) eingefügt worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und unter Wahrung der Rechte des Bundestages,

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des § 34g in Verbindung mit § 32 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), von denen § 34g zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) geändert und § 32 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2354) eingefügt worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie

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des § 34j Absatz 1 in Verbindung mit § 32 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), von denen § 34j Absatz 1 durch Artikel 10 Nummer 7 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) und § 32 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2354) eingefügt worden sind:


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(ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).


Artikel 1 Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Dezember 2018 VersVermV





Artikel 2 Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Dezember 2018 FinVermV § 3, § 12

Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Die Auswahl der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung trifft ein nach Maßgabe des § 32 Absatz 2 der Gewerbeordnung eingerichteter bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenauswahlausschuss. Der Aufgabenauswahlausschuss ist mit sieben Mitgliedern und sieben stellvertretenden Mitgliedern zu besetzen."

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „erfolgt jeweils" durch die Wörter „der Mitglieder und der Stellvertreter erfolgt" ersetzt.

b)
Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „§ 34d Absatz 1 oder § 34e Absatz 1" durch die Wörter „§ 34d Absatz 1 oder 2" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b werden die Wörter „§ 34d Absatz 2 Nummer 4" durch die Wörter „§ 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4" und wird die Angabe „§ 19 Absatz 1" durch die Angabe „§ 27" ersetzt.

c)
In Absatz 9 werden nach den Wörtern „Industrie- und Handelskammer" die Wörter „nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung" eingefügt.

2.
In § 12 Absatz 2 wird die Angabe „§ 34e Absatz 1" durch die Angabe „2" und die Angabe „§ 11" durch die Angabe „§ 15" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 20. Dezember 2018 ImmVermV § 3, § 15

Die Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Die Auswahl der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung trifft ein nach Maßgabe des § 32 Absatz 2 der Gewerbeordnung eingerichteter bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenauswahlausschuss. Der Aufgabenauswahlausschuss wird mit sieben Mitgliedern und sieben stellvertretenden Mitgliedern besetzt."

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „erfolgt jeweils" durch die Wörter „der Mitglieder und der Stellvertreter erfolgt" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 34d Absatz 1, § 34e Absatz 1," durch die Wörter „§ 34d Absatz 1 oder 2," ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „§ 34d Absatz 2 Nummer 4" werden durch die Wörter „§ 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

bbb)
Die Wörter „§ 19 Absatz 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung vom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733, 1967), die zuletzt durch Artikel 276 der Verordnung vom 1. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist," werden durch die Wörter „§ 27 der Versicherungsvermittlungsverordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2483)" ersetzt.

c)
In Absatz 9 werden nach den Wörtern „Industrie- und Handelskammern" die Wörter „nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung" eingefügt.

2.
In § 15 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „unterzeichnen" die Wörter „, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt" eingefügt.


Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 4 ändert mWv. 20. Dezember 2018 VersVermV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Versicherungsvermittlungsverordnung vom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733, 1967), die zuletzt durch Artikel 98 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Dezember 2018.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier