Hinweis für die Berechnung des LeistungsbetragesDie Berechnung nach dem vorstehenden Programmablaufplan ist für das monatliche Sollentgelt (Bruttoarbeitsentgelt ohne Arbeitsausfall) und für das monatliche Istentgelt (tatsächlich erzieltes Bruttoarbeitsentgelt) durchzuführen. Aus der Nettoentgeltdifferenz (= Differenz aus pauschaliertem Nettoentgelt-Soll und pauschaliertem Nettoentgelt-Ist) ist der Leistungsbetrag (Kurzarbeitergeld) zu ermitteln. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im Sinne des
§ 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des
§ 32 Absatz 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, erhalten als Kurzarbeitergeld 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz (Bruchteile von Centbeträgen kaufmännisch gerundet).