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Artikel 1 - Gesetz zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds „Deutsche Einheit" (FAGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2018 FAG § 1, § 20

Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Wörter „2.400 Millionen Euro ab dem Jahr 2019" durch die Wörter „3.400 Millionen Euro im Jahr 2019" ersetzt.

b)
In Satz 5 werden die Wörter „minus 4.903.568.000 Euro" durch die Wörter „minus 6.510.743.992 Euro" und die Wörter „ab dem Jahr 2019 auf minus 1.752.488.000 Euro" durch die Wörter „im Jahr 2019 auf minus 7.397.007.683 Euro" ersetzt.

2.
§ 20 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds „Deutsche Einheit"

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FAGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FAGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 FAGuaÄndG Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
... 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(2) Die im ...