§ 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Die Feinabstimmung der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden bis zur Höhe ihres jeweiligen Anteils an den Gesamtsteuereinnahmen, einschließlich der Zuweisungen im Rahmen der Steuerverbünde, in den einzelnen Ländern bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten."
- 2.
- Absatz 5 wird aufgehoben.
Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2051