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Artikel 7 - Gesetz zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds „Deutsche Einheit" (FAGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung des Entflechtungsgesetzes
Das Entflechtungsgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur Wohnraumförderung steht den Ländern in den im Folgenden genannten Kalenderjahren der angegebene Betrag aus dem Haushalt des Bundes zu:
- 1.
- in den Jahren 2014 und 2015 jeweils ein Betrag von 518.200.000 Euro,
- 2.
- im Jahr 2016 ein Betrag von 1.018.200.000 Euro und
- 3.
- in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils ein Betrag von 1.518.200.000 Euro."
- 2.
- In § 4 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „und 2018" durch die Angabe „bis 2019" ersetzt.
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