Das
Entflechtungsgesetz vom
5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur Wohnraumförderung steht den Ländern in den im Folgenden genannten Kalenderjahren der angegebene Betrag aus dem Haushalt des Bundes zu:
- 1.
- in den Jahren 2014 und 2015 jeweils ein Betrag von 518.200.000 Euro,
- 2.
- im Jahr 2016 ein Betrag von 1.018.200.000 Euro und
- 3.
- in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils ein Betrag von 1.518.200.000 Euro."
- 2.
- In § 4 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „und 2018" durch die Angabe „bis 2019" ersetzt.