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Artikel 9 - Gesetz zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds „Deutsche Einheit" (FAGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Maßstäbegesetzes und den Wortlaut des Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils vom 1. Januar 2020 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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