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Änderung § 14 WpAV vom 26.11.2015

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§ 18 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 14 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.10.2018 BGBl. I S. 1758
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Art, Form und Sprache der Mitteilung


(Text neue Fassung)

§ 14 Sprache der Mitteilungen


vorherige Änderung

Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a, § 25 Abs. 1 Satz 1 und § 25a Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind schriftlich oder mittels Telefax in deutscher oder englischer Sprache an den Emittenten und die Bundesanstalt zu übersenden.



Mitteilungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 38 Absatz 1 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind in deutscher oder englischer Sprache an den Emittenten und die Bundesanstalt zu übermitteln.

(heute geltende Fassung)