Tools:
Update via:
Änderung § 21 WpAV vom 26.11.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21 WpAV, alle Änderungen durch Artikel 11 3. WpAIVÄndV am 26. November 2015 und Änderungshistorie der WpAVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 25 WpAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung | § 21 WpAV n.F. (neue Fassung) in der am 03.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 25 Art der Veröffentlichung | (Text neue Fassung)§ 21 Art der Veröffentlichung |
Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach § 2b des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen. | Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach den §§ 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1323/al0-52027.htm