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Änderung § 21 WpAV vom 26.11.2015

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§ 25 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 21 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
(heute geltende Fassung) 
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§ 25 Art der Veröffentlichung


(Text neue Fassung)

§ 21 Art der Veröffentlichung


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Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach § 2b des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen.



Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach den §§ 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen.

(heute geltende Fassung)