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Änderung § 3c WpAV vom 20.01.2007

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§ 3c WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 3c WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
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§ 3c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3c Mitteilung der Veröffentlichung


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1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, muss der Bundesanstalt die Veröffentlichung unter Angabe des Textes der Veröffentlichung, der Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie des genauen Zeitpunkts der Versendung an die Medien mitgeteilt werden. 2 Satz 1 gilt nicht für Veröffentlichungen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.