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Änderung § 4 WpAV vom 20.01.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 4 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Inhalt der Veröffentlichung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) In der Veröffentlichung nach § 15 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind anzugeben:

(Text neue Fassung)

(1) 1 In der Veröffentlichung nach § 15 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind anzugeben:

1. in der Kopfzeile

vorherige Änderung nächste Änderung

a) eine deutlich hervorgehobene Überschrift "Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG",



a) eine deutlich hervorgehobene Überschrift 'Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG',

b) ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusammenfasst,

2. zum Emittenten

a) sein Name und

b) seine Anschrift,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die internationalen Wertpapierkennnummern der vom Emittenten ausgegebenen Aktien und Schuldverschreibungen, die zum Handel an einem inländischen organisierten Markt zugelassen sind oder für die eine solche Zulassung beantragt ist, sowie die Börse und das Handelssegment, für die die Zulassung besteht oder beantragt wurde,



3. die internationalen Wertpapierkennnummern der vom Emittenten ausgegebenen Aktien, Options- und Wandelanleihen sowie Genussscheine mit Ausstattungsmerkmalen, die den Aktien vergleichbar sind, soweit sie zum Handel an einem inländischen organisierten Markt zugelassen sind oder für sie eine solche Zulassung beantragt wurde, sowie die Börse und das Handelssegment, für die die Zulassung besteht oder beantragt wurde; hat der Emittent weitere Finanzinstrumente ausgegeben, für die eine Zulassung besteht oder beantragt wurde, genügt die Angabe einer Internetadresse, unter der er die entsprechenden Angaben für diese Finanzinstrumente in einer stets aktuellen und vollständigen Datei bereitzustellen hat, wobei die Hauptseite einen deutlich erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit Informationen für Anleger zu enthalten hat, unter der die Datei leicht aufzufinden sein muss,

4. die zu veröffentlichende Information,

5. Datum des Eintritts der der Information zugrunde liegenden Umstände,

6. eine kurze Erklärung, inwieweit die Information den Emittenten unmittelbar betrifft, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt, sowie

7. eine Erklärung, aus welchen Gründen die Information geeignet ist, im Fall ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis erheblich zu beeinflussen, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Veröffentlichung soll kurz gefasst sein. Ist nach § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Wertpapierhandelsgesetzes eine Person, die im Auftrag oder auf Rechnung des Emittenten handelt, veröffentlichungspflichtig, so hat sie den Emittenten hierüber unverzüglich zu informieren und in der Veröffentlichung durch Nennung ihres Namens und ihrer Anschrift ihre Urheberschaft kenntlich zu machen.



2 Die Veröffentlichung soll kurz gefasst sein. 3 Ist nach § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes eine Person, die im Auftrag oder auf Rechnung des Emittenten handelt, veröffentlichungspflichtig, so hat sie den Emittenten hierüber unverzüglich zu informieren und in der Veröffentlichung durch Nennung ihres Namens und ihrer Anschrift ihre Urheberschaft kenntlich zu machen.

(2) Hat wegen einer erheblichen Veränderung der bereits veröffentlichten Information erneut eine Veröffentlichung nach § 15 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erfolgen, so muss sie enthalten:

1. in der Kopfzeile

vorherige Änderung nächste Änderung

a) eine deutlich hervorgehobene Überschrift "Ad-hoc-Aktualisierung nach § 15 WpHG",



a) eine deutlich hervorgehobene Überschrift 'Ad-hoc-Aktualisierung nach § 15 WpHG',

b) ein Schlagwort im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b,

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2. nach den Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 den Zeitpunkt der Veröffentlichung und das hierbei genutzte Informationsverbreitungssystem im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,



2. nach den Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 die Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie den Zeitpunkt dieser Versendung,

3. die zu veröffentlichende Information über die veränderten Umstände und

4. die Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7.

(3) Die Veröffentlichung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes hat zu enthalten:

1. in der Kopfzeile

vorherige Änderung nächste Änderung

a) eine deutlich hervorgehobene Überschrift "Ad-hoc-Berichtigung nach § 15 WpHG",



a) eine deutlich hervorgehobene Überschrift 'Ad-hoc-Berichtigung nach § 15 WpHG',

b) ein Schlagwort im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b,

vorherige Änderung

2. nach den Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 den Inhalt und den Zeitpunkt der Veröffentlichung der unwahren Information und das hierbei genutzte Informationsverbreitungssystem im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,



2. nach den Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 den Inhalt der Veröffentlichung der unwahren Information, die Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie den Zeitpunkt dieser Versendung,

3. die wahre Information und

4. die Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7, bezogen auf die wahre Information.



 (keine frühere Fassung vorhanden)