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Änderung § 10 WpAV vom 20.01.2007

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§ 13 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 10 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
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§ 13 Art der Veröffentlichung


(Text neue Fassung)

§ 10 Art der Veröffentlichung


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(1) Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache im Internet unter der Adresse des Emittenten für die Dauer von mindestens einem Monat zu erfolgen, wobei die Hauptseite einen deutlich erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit Informationen für Anleger zu enthalten hat, unter welcher die Veröffentlichung leicht aufzufinden sein muss. Die Bundesanstalt kann eine zusätzliche Veröffentlichung im Internet unter ihrer Adresse vornehmen. Hat der Emittent keine Adresse im Internet, ist die Veröffentlichung in der Ausgabe eines überregionalen Börsenpflichtblattes vorzunehmen, die nicht später als drei Werktage nach Zugang der Mitteilung beim Emittenten erscheint. Eine zeitgleiche Fassung in englischer Sprache ist gestattet. Die Bundesanstalt kann gestatten, dass Emittenten mit Sitz im Ausland die Veröffentlichung ausschließlich in englischer Sprache vornehmen, wenn dadurch eine ausreichende Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht gefährdet erscheint.

(2) Die Übersendung der Veröffentlichung
nach § 15a Abs. 4 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes hat schriftlich oder elektronisch an die Bundesanstalt zu erfolgen. Es muss der Zeitpunkt der Veröffentlichung erkennbar sein.



1 Bezüglich der Meldung und Veröffentlichung von Eigengeschäften wird auf das Formular im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/523 der Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Vorlage für die Meldung und öffentliche Bekanntgabe der Eigengeschäfte von Führungskräften gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 88 vom 5.4.2016, S. 19) verwiesen. 2 Die Bundesanstalt kann zusätzlich zur Veröffentlichung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 die Information auf ihrer Internetseite veröffentlichen.


 
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