Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 25 WpAV vom 26.11.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 WpAV, alle Änderungen durch Artikel 11 TranspRLÄndRLUG am 26. November 2015 und Änderungshistorie der WpAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 25 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 25 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Art der Veröffentlichung


(Text alte Fassung)

Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach § 2b des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach den §§ 2b und 2c des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen.


Anzeige