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Änderung § 3c WpAV vom 20.01.2007

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§ 3c WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 3c WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 3c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3c Mitteilung der Veröffentlichung


vorherige Änderung

 


Soweit nichts anderes bestimmt ist, muss der Bundesanstalt die Veröffentlichung unter Angabe des Textes der Veröffentlichung, der Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie des genauen Zeitpunkts der Versendung an die Medien mitgeteilt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)