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Änderung § 5a WpAV vom 20.01.2007

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§ 5a WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 5a WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 5a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5a Mitteilung der Veröffentlichung


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Die Mitteilung über die Veröffentlichung nach § 15 Abs. 5 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes ist mit den von § 3c geforderten Angaben auch an die Geschäftsführung der organisierten Märkte im Sinn des § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu senden. Für die Versendung der Mitteilung gelten die Anforderungen nach § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)