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Änderung § 8 WpAV vom 20.01.2007

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§ 8 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 8 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Inhalt der Mitteilung


(1) In der Mitteilung nach § 15 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes sind anzugeben:

1. der Wortlaut der vorgesehenen Veröffentlichung,

2. der vorgesehene Zeitpunkt der Veröffentlichung und

3. ein Ansprechpartner des Emittenten mit Rufnummer.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Zusätzlich sind im Fall des § 15 Abs. 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes die Gründe der Veröffentlichung der unwahren Information darzulegen. § 4 Abs. 9 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Zusätzlich hat im Fall des § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Wertpapierhandelsgesetzes der Emittent nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes anzugeben:

(Text neue Fassung)

(2) 1 Zusätzlich sind im Fall des § 15 Abs. 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes die Gründe der Veröffentlichung der unwahren Information darzulegen. 2 § 4 Abs. 9 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.

(3) 1 Zusätzlich hat im Fall des § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes der Emittent nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes anzugeben:

1. den Vor- und Familiennamen der Person, der die Insiderinformation mitgeteilt oder zugänglich gemacht worden ist,

2. ihre Geschäftsanschrift oder, falls eine solche nicht besteht, ihre Privatanschrift,

3. den Zeitpunkt der Informationspreisgabe sowie

vorherige Änderung

4. im Fall des § 15 Abs. 1 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes die Umstände der unwissentlichen Informationspreisgabe.

§
4 Abs. 9 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.



4. im Fall des § 15 Abs. 1 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes die Umstände der unwissentlichen Informationspreisgabe.

2 §
4 Abs. 9 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 können innerhalb von 14 Tagen nach der Veröffentlichung nachgereicht werden.

(5) Die Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 3 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes hat zu enthalten:

1. die Gründe für die Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung sowie

2. die Angabe

a) des Zeitpunktes der Entscheidung über den Aufschub der Veröffentlichung, der späteren Termine, an denen der Fortbestand der Gründe überprüft wurde, und des Zeitpunktes der Entscheidung über die nunmehr vorzunehmende Mitteilung und Veröffentlichung sowie

b) der Vor- und Familiennamen sowie der Geschäftsanschriften und Rufnummern aller Personen, die an der Entscheidung über die Befreiung beteiligt waren.



 (keine frühere Fassung vorhanden)