Änderung § 15 WpAV vom 03.01.2018

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§ 15 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 15 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Berichtigung


(Text neue Fassung)

§ 15 (aufgehoben)


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1 Das Verzeichnis ist unverzüglich zu aktualisieren, wenn es unrichtig geworden ist. 2 Dies gilt insbesondere, wenn

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