1Die Veröffentlichung nach
§ 50 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der
§§ 3a und
3b; der Emittent kann die Information im Sinn des
§ 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes jedoch ausschließlich in englischer Sprache veröffentlichen.
2Die Mitteilung nach
§ 50 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach
§ 3c.