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Synopse aller Änderungen der WpAV am 10.02.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Februar 2026 durch Artikel 10 des StoFöG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WpAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung
WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
    § 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Anzeige von Verdachtsfällen
    § 2 Inhalt der Anzeige
    § 3 Art und Form der Anzeige
Abschnitt 3 Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 3a Art der Veröffentlichung von Informationen
       § 3b Sprache der Veröffentlichung
       § 3c Mitteilung der Veröffentlichung
    Unterabschnitt 2 Veröffentlichung von Insiderinformationen und Mitteilung über die Veröffentlichung
       § 4 Inhalt der Veröffentlichung
       § 5 (aufgehoben)
       § 5a (aufgehoben)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 6 Berechtigte Interessen für eine verzögerte Veröffentlichung
(Text neue Fassung)

       § 6 (aufgehoben)
       § 7 Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
       § 8 Inhalt der Mitteilung
       § 9 Art und Form der Mitteilungen
    Unterabschnitt 3 Veröffentlichung von Eigengeschäften und Mitteilung über die Veröffentlichung
       § 10 Art der Veröffentlichung
       § 11 Mitteilung der Veröffentlichung
    Unterabschnitt 5 Veröffentlichung und Mitteilung bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils
       § 12 Inhalt der Mitteilung
       § 13 Berechnung des Stimmrechtsanteils für die Mitteilung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
       § 14 Sprache der Mitteilungen
       § 15 Inhalt und Format der Veröffentlichung
       § 16 Art und Sprache der Veröffentlichung
       § 17 Mitteilung der Veröffentlichung
    Unterabschnitt 6 Veröffentlichung und Inhalt von Finanzberichten
       § 18 Art und Sprache der Veröffentlichung
       § 19 Mitteilung der Veröffentlichung
       § 20 Verfügbarkeit der Finanzberichte und Zahlungsberichte
    Unterabschnitt 7 Wahl des Herkunftsstaates
       § 21 Art der Veröffentlichung
    Unterabschnitt 8 Veröffentlichung zusätzlicher Angaben
       § 22 Art, Sprache und Mitteilung der Veröffentlichung
Abschnitt 4 Inkrafttreten
    § 23 Inkrafttreten
    Anlage (zu § 12 Absatz 1) Stimmrechtsmitteilung
(heute geltende Fassung) 

§ 3 Art und Form der Anzeige


(1) 1 Die Anzeige ist schriftlich zu übersenden. 2 Im Fall der Übersendung einer Anzeige mittels Telefax ist auf Verlangen der Bundesanstalt die eigenhändig unterschriebene Anzeige auf dem Postweg nachzureichen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen, die Anzeige nach Absatz 1 im Wege der Datenfernübertragung zu übersenden, sofern dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und sofern im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren angewendet werden.



(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt ist die Anzeige nach Absatz 1 im Wege der Datenfernübertragung zu übersenden, sofern dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und sofern im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren angewendet werden.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Berechtigte Interessen für eine verzögerte Veröffentlichung




§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Berechtigte Interessen, die nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 von der Pflicht zur sofortigen Veröffentlichung nach Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 befreien können, liegen vor, wenn die Interessen des Emittenten an der Geheimhaltung der Information die Interessen des Kapitalmarktes an einer vollständigen und zeitnahen Veröffentlichung überwiegen. 2 Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

1. das Ergebnis oder der Gang laufender Verhandlungen über Geschäftsinhalte, die geeignet wären, im Fall ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis erheblich zu beeinflussen, von der Veröffentlichung wahrscheinlich beeinträchtigt würden und eine Veröffentlichung die Interessen der Anleger erheblich gefährden würde, oder

2. durch das Geschäftsführungsorgan des Emittenten abgeschlossene Verträge oder andere getroffene Entscheidungen zusammen mit der Ankündigung bekannt gegeben werden müssten, dass die für die Wirksamkeit der Maßnahme erforderliche Zustimmung eines anderen Organs des Emittenten noch aussteht, und dies die sachgerechte Bewertung der Information durch das Publikum gefährden würde, wenn der Emittent dafür gesorgt hat, dass die endgültige Entscheidung so schnell wie möglich getroffen wird.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 8 Inhalt der Mitteilung


(1) In der Mitteilung nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind anzugeben:

vorherige Änderung

1. der Wortlaut der vorgesehenen Veröffentlichung,

2. der vorgesehene Zeitpunkt der Veröffentlichung und



1. der Wortlaut der Veröffentlichung,

2. der Zeitpunkt der Veröffentlichung und

3. ein Ansprechpartner des Emittenten mit Rufnummer.

(2) 1 Im Fall der Berichtigung einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zusätzlich die Gründe für die Veröffentlichung der zu berichtigenden Information darzulegen. 2 § 6 Absatz 15 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.

(3) 1 Im Fall der Offenlegung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat der Emittent nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes anzugeben:

1. den Vor- und Familiennamen der Person, der die Insiderinformation offengelegt worden ist,

2. ihre Geschäftsanschrift oder, falls eine solche nicht besteht, ihre Privatanschrift,

3. den Zeitpunkt der Informationspreisgabe sowie

4. im Fall einer nicht absichtlichen Offenlegung nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 die Umstände der nicht absichtlichen Offenlegung.

2 § 6 Absatz 15 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Angaben nach Absatz 3 können innerhalb von 14 Tagen nach der Veröffentlichung nachgereicht werden.