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§ 6 - Wertpapierhandelsanzeigeverordnung (WpAV)

V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3376; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Geltung ab 18.12.2004; FNA: 4110-4-9 Börsenvorschriften
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§ 6 (aufgehoben)






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Frühere Fassungen von § 6 WpAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.02.2026Artikel 10 Standortfördergesetz (StoFöG)
vom 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
vom 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
aktuellvor 03.01.2018früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 WpAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 WpAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
Artikel 1 3. WpAIVÄndV
... 596/2014" ersetzt. 10. Die §§ 5 und 5a werden aufgehoben. 11. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 15 ...

Standortfördergesetz (StoFöG)
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Artikel 10 StoFöG Änderung der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
... durch die Angabe „Auf Verlangen der Bundesanstalt ist" ersetzt. 2. § 6 wird gestrichen. 3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In ...