Artikel 1 - Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung (StPOuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2018 StPO § 32a, § 35a, § 40, § 231, § 329, § 350, § 356a

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 32a Absatz 4 Nummer 3 werden nach dem Wort „Poststelle" die Wörter „der Behörde oder" eingefügt.

2.
§ 35a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Bekanntmachung eines Urteils ist der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40 Absatz 3 und des § 350 Absatz 2 sowie, wenn gegen das Urteil Berufung zulässig ist, über die Rechtsfolgen der §§ 329 und 330 zu belehren."

3.
In § 40 Absatz 3 werden nach dem Wort „Berufung" die Wörter „oder Revision" eingefügt.

4.
In § 231 Absatz 2 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „erachtet" die Wörter „und er in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass die Verhandlung in diesen Fällen in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden kann" eingefügt.

5.
Dem § 329 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren."

6.
§ 350 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Angeklagten" ein Komma und die Wörter „seinem gesetzlichen Vertreter" und nach dem Wort „Verteidiger" die Wörter „sowie dem Nebenkläger und den Personen, die nach § 214 Absatz 1 Satz 2 vom Termin zu benachrichtigen sind," eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, so ist dieser zu laden."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Hauptverhandlung kann, soweit nicht die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, auch durchgeführt werden, wenn weder der Angeklagte noch ein Verteidiger anwesend ist. Die Entscheidung darüber, ob der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuß ist, zu der Hauptverhandlung vorgeführt wird, liegt im Ermessen des Gerichts."

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

7.
Nach § 356a Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren."

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 StPOuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StPOuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel StPOuaÄndG *)
... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- *) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
Artikel 12 EheRAnpG Änderung der Strafprozessordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571 ) geändert worden ist, werden die Wörter „oder die Person, mit der der Beschuldigte ...


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