(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat anzuerkennen ist, sind die
§§ 4 bis 6,
8,
10 bis 12 Absatz 1 bis 3 sowie die
§§ 13 und
14 entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt das Gericht, die Entscheidung anzuerkennen.
1Im Fall der Anerkennung einer Entscheidung sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen.
2Dieser kann die Beschwerde (
§ 11) auf die Entscheidung über die Kosten beschränken.
3In diesem Fall sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten keine Veranlassung zu dem Antrag auf Feststellung gegeben hat.