(1)
1Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zugelassen, so kann der Schuldner Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach
§ 767 der Zivilprozessordnung geltend machen.
2Handelt es sich bei dem Titel um eine gerichtliche Entscheidung, ist dies nur zulässig, wenn die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.
(2) Die Klage ist bei dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.
(1) Wird der Titel in dem Mitgliedstaat, in dem er errichtet worden ist, aufgehoben oder geändert und kann der Schuldner diese Tatsache in dem Verfahren auf Zulassung des Titels zur Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhebung oder Änderung der Zulassung in einem selbständigen Verfahren beantragen.
(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.
(3)
1Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden.
2Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
3Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören.
4Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
5§ 12 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5)
1Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln sind die
§§ 769 und
770 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
2Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
Wird die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ergangen ist, aufgehoben oder abgeändert und kann der davon begünstigte Beteiligte diese Tatsache nicht mehr in dem Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Anerkennung geltend machen, so ist
§ 24 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
(1)
1Wird die Zulassung zur Zwangsvollstreckung auf Grund der Beschwerde (
§ 11) oder der Rechtsbeschwerde (
§ 13) aufgehoben oder abgeändert, so ist der Gläubiger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Schuldner durch die Vollstreckung oder durch eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung entstanden ist.
2Das Gleiche gilt, wenn die Zulassung zur Zwangsvollstreckung nach
§ 24 aufgehoben oder abgeändert wird, soweit die zur Zwangsvollstreckung zugelassene Entscheidung zum Zeitpunkt der Zulassung nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem sie ergangen ist, noch mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden konnte.
(2) Für die Entscheidung über den Anspruch auf Schadensersatz ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag auf Zulassung zur Zwangsvollstreckung entschieden hat.