Artikel 1 - Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (EheRAnpG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Dezember 2018 BGB § 1309, § 1355, § 1362, § 1363, § 1366, § 1416, § 1421, § 1436, § 1459, § 2279

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu Buch 4 Abschnitt 1 Titel 6 Untertitel 2 Kapitel 3 Unterkapitel 2 wie folgt gefasst:

„Unterkapitel 2 Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten".

2.
§ 1309 Absatz 3 wird aufgehoben.

3.
§ 1355 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen."

4.
§ 1362 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten wird vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören."

5.
§ 1363 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt."

6.
§ 1366 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Hat er gewusst, dass der vertragsschließende Ehegatte verheiratet ist, so kann er nur widerrufen, wenn der Ehegatte wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Fall nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte."

7.
§ 1416 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt."

8.
§ 1421 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, welcher der Ehegatten das Gesamtgut verwaltet oder ob es von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird."

9.
Die Überschrift zu Buch 4 Abschnitt 1 Titel 6 Untertitel 2 Kapitel 3 Unterkapitel 2 wird wie folgt gefasst:

„Unterkapitel 2 Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten".

10.
§ 1436 wird wie folgt gefasst:

§ 1436 Verwalter unter Betreuung

Fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers eines Ehegatten, so hat der Betreuer diesen in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts ergeben. Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Betreuer bestellt ist."

11.
§ 1459 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Gläubiger eines Ehegatten können, soweit sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten)."

12.
In § 2279 Absatz 2 werden die Wörter „(auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes)" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 EheRAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EheRAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Mietrechtsanpassungsgesetz (MietAnpG)
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2648
Artikel 1 MietAnpG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 555c Absatz 1 ...


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