| § 2 BrKrFrühErkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.02.2024 geltenden Fassung | § 2 BrKrFrühErkV n.F. (neue Fassung) in der am 05.03.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 53 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Anforderungen an das Personal | |
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen jede Person, die Röntgenaufnahmen befundet, 1. die Voraussetzungen nach § 145 Absatz 1 Nummer 1 der Strahlenschutzverordnung erfüllt und 2. pro Jahr Röntgenaufnahmen von mindestens 5.000 Frauen befundet und dokumentiert. | |
| (Text alte Fassung) (2) Abweichend von Absatz 1 ist es im ersten Jahr der Tätigkeit der Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen ausreichend, dass Röntgenaufnahmen von 3.000 Frauen befundet werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist es ausreichend, dass eine Person Röntgenaufnahmen von mindestens 3.000 Frauen befundet, wenn 1. sie sich im ersten Jahr ihrer Tätigkeit im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen befindet oder 2. ein begründeter Einzelfall vorliegt. 2 Eine Abweichung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nur für ein Jahr. (3) Das Erfordernis der ständigen Aufsicht nach § 145 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Strahlenschutzverordnung gilt bei der technischen Durchführung der Untersuchung zur Brustkrebsfrüherkennung als erfüllt, wenn 1. die aufsichtführende Person nach § 145 Absatz 1 Nummer 1 der Strahlenschutzverordnung die Aufsicht in räumlicher Nähe zum Ort der technischen Durchführung ausübt oder 2. gewährleistet ist, dass a) eine jederzeitige Kommunikationsmöglichkeit zwischen der aufsichtführenden Person nach § 145 Absatz 1 Nummer 1 der Strahlenschutzverordnung und der beaufsichtigten Person nach § 145 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Strahlenschutzverordnung besteht, b) jederzeitiger elektronischer Zugriff der aufsichtführenden Person nach § 145 Absatz 1 Nummer 1 der Strahlenschutzverordnung auf folgende Daten technisch sichergestellt ist: aa) alle physikalisch-technischen Parameter, die für die Bilderzeugung und die Bildqualität maßgeblich sind, insbesondere die Parameter, die zur Ermittlung der Exposition der untersuchten Person erforderlich sind, und bb) sämtliche digitale Bilddaten in Befundungsqualität und c) 1 die beaufsichtigte Person nach § 145 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Strahlenschutzverordnung innerhalb der letzten zwölf Monate bei mindestens 700 Frauen Röntgenuntersuchungen zur Brustkrebsfrüherkennung unter Aufsicht nach Satz 1 Nummer 1 technisch durchgeführt hat. 2 Die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c muss nur einmal zu Beginn der Aufsicht nach Satz 1 Nummer 2 vorliegen. |