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Änderung § 1 BrKrFrühErkV vom 28.02.2024

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§ 1 BrKrFrühErkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.02.2024 geltenden Fassung
§ 1 BrKrFrühErkV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 59
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zulässigkeit von Untersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs


(1) Röntgenuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs sind zulässig bei Frauen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die das 50., aber noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet haben und

(Text neue Fassung)

1. die das 50., aber noch nicht das 76. Lebensjahr vollendet haben und

2. bei denen die letzte Röntgenuntersuchung der Brust

a) im Rahmen der Früherkennung mindestens 22 Monate zurückliegt und

b) außerhalb der Früherkennung mindestens zwölf Monate zurückliegt.

(2) Darüber hinaus sind Röntgenuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs nur zulässig, wenn die Einhaltung aller Anforderungen nach den §§ 2 bis 8 gewährleistet ist.

vorherige Änderung

(3) Die Anforderungen an die Zulässigkeit nach Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die Früherkennung nach einem Programm zur Früherkennung von Brustkrebs gemäß den §§ 25a und 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Juni 2009 (BAnz. Nr. 148a vom 2. Oktober 2009), die zuletzt am 20. Juli 2017 geändert worden ist (BAnz AT 07.11.2017 B3), in der jeweils geltenden Fassung erfolgt.



(3) Die Anforderungen an die Zulässigkeit nach Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die Früherkennung nach einem Programm zur Früherkennung von Brustkrebs gemäß den §§ 25, 25a und 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Juni 2009 (BAnz. Nr. 148a vom 2. Oktober 2009), die zuletzt am 18. Juni 2020 geändert worden ist (BAnz AT 27.08.2020 B3), in der jeweils geltenden Fassung erfolgt.

(4) Die rechtfertigende Indikation für die Anwendung von Röntgenstrahlung in einem Programm nach Absatz 3 gilt als gestellt, wenn die Einschlusskriterien nach Absatz 1 erfüllt sind.



 

 
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