Änderung § 7 BrKrFrühErkV vom 28.02.2024

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§ 7 BrKrFrühErkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.02.2024 geltenden Fassung
§ 7 BrKrFrühErkV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 59
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Befundung der Röntgenuntersuchung


(1) 1 Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass

1. die Röntgenaufnahmen durch

a) zwei Personen gemäß § 2 Absatz 1 oder

(Text alte Fassung)

b) eine Person gemäß § 2 Absatz 2 und eine Person gemäß § 2 Absatz 1

(Text neue Fassung)

b) eine Person gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 und eine Person gemäß § 2 Absatz 1

unabhängig voneinander befundet werden und

2. bei der Befundung die Voraufnahmen, die bei der vorangegangenen Untersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs erstellt worden sind, einbezogen werden.

2 Im Falle einer Befundung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b müssen die Röntgenaufnahmen zusätzlich durch eine weitere Person gemäß § 2 Absatz 1 unabhängig befundet werden.

(2) 1 Wenn eine Röntgenaufnahme von mindestens einer Person nach Absatz 1 als auffällig mit Abklärungsbedarf befundet worden ist, hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass

1. die Röntgenaufnahmen mindestens von den jeweils befundenden Personen nach Absatz 1 gemeinsam abschließend beurteilt werden und

2. weitere Untersuchungen zur Abklärung des Befundes unter seiner Verantwortung durchgeführt werden können.

2 Im Falle von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist zusätzlich mindestens eine weitere Person gemäß § 2 Absatz 1 zur abschließenden Beurteilung hinzuzuziehen.



 



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