In der
Bekanntmachung der Neufassung der Geflügelpest-Verordnung vom
15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665) ist die Neufassung wie folgt zu berichtigen:
Dem
§ 15 Absatz 4 ist folgender Satz anzufügen:
„Im Falle der Freilandhaltung hat der Tierhalter eine Reinigung und Desinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchzuführen."