Artikel 2 - Achtzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung (18. SchSAV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2701 (Nr. 49); Geltung ab 01.01.2019, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 2 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 SchSV § 3, Anlage 1, Anlage 1a, mWv. 14. März 2018 Anlage 1a

Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 § 14 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „schriftlichen" gestrichen.

b)
In Nummer 4 werden die Wörter „und anschließend im Bundesanzeiger" gestrichen.

2.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt A wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Zu den Rechtsakten der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung".

bb)
Unterabschnitt A.II wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1.3 wird nach den Wörtern „Bestimmungen des Anhangs" die Angabe „1" gestrichen.

bbb)
Nummer 1.5 wird aufgehoben.

b)
Abschnitt C wird wie folgt geändert:

aa)
In Unterabschnitt C.I.3 werden die Nummern 1, 1.1, 1.2 und 1.3 aufgehoben.

bb)
Unterabschnitt C.I.4 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1.2 werden nach den Wörtern „soweit ihre Anwendung in dieser Verordnung" das Komma und die Wörter „einer Richtlinie nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung" gestrichen.

bbb)
In Nummer 3 werden die Wörter „(IMO-Verkaufsnummer IMO-962E; das Manual kann über die Vertriebsstellen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie oder über die IMO Publications Section bezogen werden)" und „(zu beziehen über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie)" gestrichen.

cc)
Unterabschnitt C.II wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bbb)
In Nummer 2 wird die Nummernbezeichnung „2." gestrichen und werden die Wörter „Übereinkommens von 1966" durch die Wörter „Internationalen Freibordübereinkommens von 1966 (BGBl. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164; 1994 II S. 2457 sowie Anlageband zum BGBl. Teil II Nr. 44 vom 27. September 1994, S. 2)" ersetzt.

3.
Anlage 1a wird wie folgt geändert:

a)
Teil 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Kapitel 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 7.4 Satz 2 wird die Angabe „Regel 7.3" durch die Angabe „Regel 7.2" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 14.03.2018

 
 
 
bbb)
In Nummer 13.5 werden die Wörter „Regel 12.5 und 12.6" durch die Wörter „Regel 12.5, 12.6 und Kapitel 11 Regel 3" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
bb)
In Kapitel 9 wird in den Nummern 2.3 und 2.4 jeweils die Angabe „§ 16" durch die Angabe „§ 15" ersetzt.

b)
Teil 5 Nummer 6.5 wird aufgehoben.

c)
Teil 6 Kapitel 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter „Regel 4.1 Buchstabe a" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe c wird die Angabe „Nummer 2" durch die Angabe „Buchstabe b" ersetzt.

bb)
In Nummer 4.3 Buchstabe c wird die Angabe „Nummer 2" durch die Angabe „Buchstabe b" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Achtzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 18. SchSAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 18. SchSAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 18. SchSAV Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb tritt mit Wirkung vom 14. März 2018 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Artikel 2 19. SchSAV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2701 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 3 Nummer ...


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