Die
Schiffssicherheitsverordnung vom
18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 § 14 der Verordnung vom
21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Wort „schriftlichen" gestrichen.
- b)
- In Nummer 4 werden die Wörter „und anschließend im Bundesanzeiger" gestrichen.
- 2.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt A wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Zu den Rechtsakten der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung".
- bb)
- Unterabschnitt A.II wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 1.3 wird nach den Wörtern „Bestimmungen des Anhangs" die Angabe „1" gestrichen.
- bbb)
- Nummer 1.5 wird aufgehoben.
- b)
- Abschnitt C wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Unterabschnitt C.I.3 werden die Nummern 1, 1.1, 1.2 und 1.3 aufgehoben.
- bb)
- Unterabschnitt C.I.4 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 1.2 werden nach den Wörtern „soweit ihre Anwendung in dieser Verordnung" das Komma und die Wörter „einer Richtlinie nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung" gestrichen.
- bbb)
- In Nummer 3 werden die Wörter „(IMO-Verkaufsnummer IMO-962E; das Manual kann über die Vertriebsstellen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie oder über die IMO Publications Section bezogen werden)" und „(zu beziehen über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie)" gestrichen.
- cc)
- Unterabschnitt C.II wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- bbb)
- In Nummer 2 wird die Nummernbezeichnung „2." gestrichen und werden die Wörter „Übereinkommens von 1966" durch die Wörter „Internationalen Freibordübereinkommens von 1966 (BGBl. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164; 1994 II S. 2457 sowie Anlageband zum BGBl. Teil II Nr. 44 vom 27. September 1994, S. 2)" ersetzt.
- 3.
- Anlage 1a wird wie folgt geändert:
- a)
- Teil 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Kapitel 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 7.4 Satz 2 wird die Angabe „Regel 7.3" durch die Angabe „Regel 7.2" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 14.03.2018
-
-
-
- bbb)
- In Nummer 13.5 werden die Wörter „Regel 12.5 und 12.6" durch die Wörter „Regel 12.5, 12.6 und Kapitel 11 Regel 3" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
-
- bb)
- In Kapitel 9 wird in den Nummern 2.3 und 2.4 jeweils die Angabe „§ 16" durch die Angabe „§ 15" ersetzt.
- b)
- Teil 5 Nummer 6.5 wird aufgehoben.
- c)
- Teil 6 Kapitel 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter „Regel 4.1 Buchstabe a" ersetzt.
- bbb)
- In Buchstabe c wird die Angabe „Nummer 2" durch die Angabe „Buchstabe b" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 4.3 Buchstabe c wird die Angabe „Nummer 2" durch die Angabe „Buchstabe b" ersetzt.
V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412