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Artikel 6 - Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts (FreizügFG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Februar 2019 JVKostG Anlage

Die Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1310 wird in der Gebührenbetragsspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „25,00 €" ersetzt.

2.
Nach Nummer 1334 wird folgende Nummer 1335 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
„1335Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7
der Verordnung (EU) 2016/1191 (§ 1119 ZPO)
Sind die Kosten für die zugrunde liegende öffentliche Urkunde
nachweislich geringer als der Gebührenbetrag, ist die Gebühr
auf den Betrag der Kosten zu ermäßigen.
25,00 €".


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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 FreizügFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FreizügFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 56 2. DSAnpUG-EU Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
... zum Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54 ) geändert worden ist, wird im Gebührentatbestand die Angabe „§ 150" ...