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Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts (FreizügFG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Februar 2019 ZPO § 1118 (neu), § 1119 (neu), § 1120 (neu)

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden zu den Angaben zu Buch 11 folgende Angaben angefügt:

„Abschnitt 8 Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 2016/1191

§ 1118 Zentralbehörde

§ 1119 Verwaltungszusammenarbeit

§ 1120 Mehrsprachige Formulare".

2.
Nach § 1117 wird folgender Abschnitt 8 eingefügt:

„Abschnitt 8 Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 2016/1191

§ 1118 Zentralbehörde

Das Bundesamt für Justiz ist Zentralbehörde nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1). Die Verfahren nach diesem Gesetz vor dem Bundesamt für Justiz sind Justizverwaltungsverfahren. Informationen nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung werden durch das Bundesamt für Justiz mitgeteilt.

§ 1119 Verwaltungszusammenarbeit

(1) Soweit bei der Überprüfung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten Kopie eine Nachfrage bei der ausstellenden deutschen Behörde erforderlich ist, kann sich das Bundesamt unmittelbar an diese Behörde wenden. Dazu nutzt es das Binnenmarkt-Informationssystem unter Beachtung bereits vorhandener Verfahrensstrukturen. Diese Behörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit neben dem Bundesamt für Justiz auch zuständig für die Beantwortung von Auskunftsersuchen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(2) Über Änderungen bei den gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung einzustellenden Urkunden unterrichtet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Bundesamt für Justiz, soweit diese in seine Zuständigkeit fallen.

§ 1120 Mehrsprachige Formulare

Mehrsprachige Formulare gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 werden durch die Behörden ausgestellt, die für die Erteilung der Urkunden zuständig sind. Das Bundesamt für Justiz ist für das Ausstellen der Formulare zuständig, soweit Urkunden des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz oder gerichtliche Urkunden betroffen sind."


Artikel 2 Änderung des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2019 HaagUrkLegÜbkG Artikel 2

Dem Artikel 2 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 875), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 144 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), wird folgender Absatz 4 angefügt:

 
„(4) Das Übereinkommen ist auch auf Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder das Zollverfahren beziehen, anzuwenden."


Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2019 HaagUrkBefrV § 2



Artikel 4 Weitere Änderung der Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zum 1. Oktober 2021


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 HaagUrkBefrV § 2



Artikel 5 Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes


Artikel 5 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 6. Februar 2019 IntFamRVG § 1, § 3, § 50

Das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift des Abschnitts 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt".

b)
Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Bestimmung der Zentralen und der nationalen Behörde".

c)
Die Angaben zu den Abschnitten 10 bis 11 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

„Abschnitt 10 Verfahren nach dem Europäischen Adoptionsübereinkommen

§ 50 Verfahren der nationalen Behörde

Abschnitt 11 Kosten

§§ 51 bis 53 (weggefallen)

§ 54 Übersetzungen

Abschnitt 12 Übergangsvorschriften

§ 55 Übergangsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003

§ 56 Übergangsvorschriften zum Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird das Wort „Luxemburger" gestrichen und wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
der Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert) (BGBl. 2015 II S. 3) - im Folgenden: Europäisches Adoptionsübereinkommen."

3.
Die Überschrift des Abschnitts 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt".

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 3 Bestimmung der Zentralen und der nationalen Behörde".

b)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dieses ist auch nationale Behörde nach Artikel 15 Satz 2 des Europäischen Adoptionsübereinkommens."

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Verfahren der Zentralen Behörde und der nationalen Behörde gelten als Justizverwaltungsverfahren."

5.
Nach § 49 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 10 Verfahren nach dem Europäischen Adoptionsübereinkommen".

6.
§ 50 wird wie folgt gefasst:

§ 50 Verfahren der nationalen Behörde

Auf Anträge aus einem anderen Staat nach Artikel 15 des Europäischen Adoptionsübereinkommens finden § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und § 9 entsprechende Anwendung."

7.
Nach § 50 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 11 Kosten".

8.
Der bisherige Abschnitt 11 wird Abschnitt 12.


Artikel 6 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Februar 2019 JVKostG Anlage

Die Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1310 wird in der Gebührenbetragsspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „25,00 €" ersetzt.

2.
Nach Nummer 1334 wird folgende Nummer 1335 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
„1335Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7
der Verordnung (EU) 2016/1191 (§ 1119 ZPO)
Sind die Kosten für die zugrunde liegende öffentliche Urkunde
nachweislich geringer als der Gebührenbetrag, ist die Gebühr
auf den Betrag der Kosten zu ermäßigen.
25,00 €".



Artikel 7 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2019 BGB § 1309

§ 1309 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4d des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Urkunde im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1) sowie eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist."


Artikel 8 Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes


Artikel 8 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2019 AdVermiG § 2a

§ 2a des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 354), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe „(Absatz 4 Satz 1)" durch die Wörter „nach Absatz 4" ersetzt.

2.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „und in § 15 Abs. 2" gestrichen.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundeszentralstelle kann hierzu mit allen zuständigen Stellen im In- und Ausland unmittelbar verkehren."

3.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „und in § 15 Abs. 2" gestrichen.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Meldepflicht nach Satz 1 Nummer 1 beschränkt sich auf eine Meldung über den Abschluss des Vermittlungsverfahrens, sofern dieses nicht das Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkommens betrifft."


Artikel 9 Änderung der Auslandsadoptions-Meldeverordnung


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2019 AuslAdMV § 5

In § 5 der Auslandsadoptions-Meldeverordnung vom 11. November 2002 (BGBl. I S. 4394), die durch Artikel 4 Absatz 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, werden die Wörter „weder das Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkommens noch zu solchen Staaten, die durch Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 4 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes bestimmt sind," durch die Wörter „sonstige Staaten," ersetzt.


Artikel 10 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 16. Februar 2019 in Kraft.

(2) Die Artikel 2 und 3 sowie die Artikel 7 bis 9 treten am 1. April 2019 in Kraft.

(3) Artikel 4 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

(4) Artikel 5 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. Februar 2019.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Katarina Barley

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Dr. Franziska Giffey