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Artikel 9 - Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts (FreizügFG k.a.Abk.)
G. v. 31.01.2019 BGBl. I S. 54 (Nr. 3); Geltung ab 16.02.2019, abweichend siehe Artikel 10
9 Änderungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung
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Artikel 9 Änderung der Auslandsadoptions-Meldeverordnung
In § 5 der Auslandsadoptions-Meldeverordnung vom 11. November 2002 (BGBl. I S. 4394), die durch Artikel 4 Absatz 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, werden die Wörter „weder das Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkommens noch zu solchen Staaten, die durch Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 4 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes bestimmt sind," durch die Wörter „sonstige Staaten," ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 FreizügFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FreizügFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 10 FreizügFG Inkrafttreten
... 2 bis 4 am 16. Februar 2019 in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 3 sowie die Artikel 7 bis 9 treten am 1. April 2019 in Kraft. (3) Artikel 4 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. ...
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