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Artikel 9 - Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts (FreizügFG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung der Auslandsadoptions-Meldeverordnung


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2019 AuslAdMV § 5

In § 5 der Auslandsadoptions-Meldeverordnung vom 11. November 2002 (BGBl. I S. 4394), die durch Artikel 4 Absatz 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, werden die Wörter „weder das Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkommens noch zu solchen Staaten, die durch Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 4 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes bestimmt sind," durch die Wörter „sonstige Staaten," ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 FreizügFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FreizügFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 FreizügFG Inkrafttreten
... 2 bis 4 am 16. Februar 2019 in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 3 sowie die Artikel 7 bis 9 treten am 1. April 2019 in Kraft. (3) Artikel 4 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Adoptionshilfe-Gesetz
G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Artikel 4 AdHiG Folgeänderungen
... c der Auslandsadoptions-Meldeverordnung vom 11. November 2002 (BGBl. I S. 4394), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 9a" durch die Angabe „§ ...